33; vgl. die entsprechende Nachricht von E.________ vom 13. Dezember 2012, pag. 56). Daraufhin antwortete J.________ nicht. J.________ schrieb erst zu Silvester wieder eine Nachricht mit Glückwünschen zum neuen Jahr (pag. 32). Den wenigen Antworten von J.________ lässt sich des Weiteren entnehmen, dass dieser dem Beschuldigten wiederholt bestätigte, dass es ihm gut gehe (pag. 29; pag. 32; pag. 38). Der Beschuldigte hatte folglich (zumindest objektiv betrachtet) keinen Anlass, sich um den gesundheitlichen Zustand von J.________ zu sorgen. Der Auswertung des Mobiltelefons von J.________ lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschuldigte wiederholt in der Nähe von J.__