168 ff.), die Regelung des Besuchsrechts und der Kontakte zwischen dem Beschuldigten und J.________ vom 5. Juni 2009 (pag. 784 f.; pag. 776 f.), die Kopie des Entscheids betreffend Alimentenbevorschussung vom 8. Oktober 2014 (pag. 786 f.; pag. 77 f.) sowie der Auszug aus dem Berichtsrapport vom 25. März 2013 (pag. 775). Auch hier wird auf eine Zusammenfassung verzichtet und soweit vorhanden auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 694 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung) und die amtlichen Akten verwiesen.