12. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Anklagepunktes die Aussagen des Beschuldigten (pag. 80 f.; pag. 82 ff.; pag. 630 ff.; pag. 663 f.; pag. 1041 ff.), von E.________ (pag. 64 ff.; pag. 71 ff.; pag. 618 ff.; pag. 1029 ff.) und J.________ (pag. 74 ff.; pag. 625 ff.; pag. 1035 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird im Folgenden nur soweit notwendig auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz (pag. 697 ff., S. 12 ff.