_ das Recht auf Information gehabt. Es habe sich aufgrund der Verweigerung des (nach wie vor geltenden) Besuchsrechts um eine entschuldbare Notstandssituation gehandelt, weshalb die Kontaktaufnahmen, auch die SMS und Anrufe, sowohl an J.________ als auch an E.________ legitim gewesen seien. Die KESB habe ihm diesbezüglich ferner empfohlen, jeweils telefonisch oder per SMS mit J.________ in Kontakt zu treten.