Weil der Beschuldigte wiederholt die Haustürklingel am Domizil von E.________ und J.________ betätigte, setzte E.________ diese ausser Betrieb. Der Beschuldigte beobachtete die Vorgänge in der Wohnung der Geschädigten, was E.________ veranlasste, in ihrer Wohnung Vorhänge anzubringen. Der Beschuldigte, der mit J.________ sprechen wollte, hinderte J.________ am Besteigen eines öffentlichen Busses, indem er ihn umklammerte.