10. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 23. August 2013 – soweit im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen – unter Ziff. 1 vorgeworfen, sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB), mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis am 20. März 2013 in D.________, C.________weg und anderswo schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt (pag. 112 ff.; Sachverhalt gemäss Beiblatt zum Strafbefehl pag. 114): Der Beschuldigte stellte seinem Sohn J.____