Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte «Drittpersonen» teilweise massiv belästigt habe. Zudem sei beim Auftreten von wiederholten Auffälligkeiten und Störungen des Zusammenlebens von J.________ und dessen Mutter die Polizei einzuschalten und der Beschuldigte strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (pag. 135 ff.).