Die KESB schätzte J.________ aufgrund seines Alters, seiner persönlichen Reife und der in der Vergangenheit gezeigten Kooperation mit dem Beschuldigten als urteilsfähig ein, weshalb seine Wünsche vorrangig berücksichtigt wurden (pag. 168 ff.). Mit Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2013 wurde zudem auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen zugunsten des Beschuldigten verzichtet, weil keine geeigneten Massnahmen vorhanden seien, um sein Verhalten nachhaltig verändern zu können. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte «Drittpersonen» teilweise massiv belästigt habe.