13 KESB angehört, wobei er sich aufgrund des belästigenden Verhaltens des Beschuldigten deutlich gegen eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts ausgesprochen habe. Er habe zwar gelernt, mit dem Verhalten seines Vaters zu leben, habe jedoch psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Er wünsche sich, dass sein Vater seinen Wunsch nach Distanz respektiere und ihn bis auf weiteres in Ruhe lasse. Die KESB schätzte J.______