Gegen die Fernhalteverfügung vom 16. April 2013 erhob der Beschuldigte Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne vom 18. Dezember 2013 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Vollstreckung des Besuchsrechts abgewiesen und sein Recht auf persönlichen Verkehr zu J.________ bis zum Erreichen dessen Volljährigkeit entzogen. J.________ wurde diesbezüglich am 26. November 2013 (in Abwesenheit seines Vaters) von der