Gestützt auf die Aussagen von E.________ und J.________ wurde am 16. April 2013 eine Fernhalteverfügung gegen den Beschuldigten erlassen, wonach sich dieser bis am 16. Juli 2013 nicht am C.________weg, F.________weg, U.________ Weg, V.________platz, AD.________ (Geschäft) W.________, X.________, Y.________strasse, Z.________strasse und AA.________strasse aufhalten durfte (pag. 14 ff.). Gegen die Fernhalteverfügung vom 16. April 2013 erhob der Beschuldigte Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM).