Zusätzlich wurden die erlaubten bzw. verbotenen Kontaktaufnahmen ausführlich geregelt. Der Beschuldigte war berechtigt, J.________ während dessen Ferien mit E.________ zwei Mal pro Woche sowie jeden Sonntagabend während ca. 15 Minuten anzurufen. Als nicht erlaubte Kontakte wurde demgegenüber festgehalten: E.________ mit Ausnahme von Notfällen anzurufen, J.________ ausserhalb der vereinbarten Telefongespräche anzurufen, an der Haustüre von E.________ zu klingeln, J.________