Gestützt auf die Regelung des Besuchsrecht und der Kontakte vom 5. Juni 2009 war der Beschuldigte berechtigt und verpflichtet, J.________ am Mittwoch und Freitag Nachmittag von 12.00 bis 18.00 Uhr sowie ein Wochenende ca. alle sechs Wochen (oder nach Absprache alle zwei Wochen ein Wochenende) und dreimal eine Ferienwoche während den Schulferien bei sich zu Besuch zu nehmen. Zudem durfte der Beschuldigte J.________ wöchentlich zum Workshop T.________ begleiten, sofern dieser stattfand. Zusätzlich wurden die erlaubten bzw. verbotenen Kontaktaufnahmen ausführlich geregelt.