9. Vorbemerkungen Der Beschuldigte führte mit E.________ eine Paarbeziehung, aus welcher der gemeinsame Sohn J.________, geb. ________, entstammt. Im Jahr 1998 trennten sich der Beschuldigte und E.________. Seither besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. E.________ erhielt das alleinige Sorgerecht für J.________. Gestützt auf die Regelung des Besuchsrecht und der Kontakte vom 5. Juni 2009 war der Beschuldigte berechtigt und verpflichtet, J.______