Die im Strafbefehl vom 23. August 2013 angeklagten Vorwürfe sind daher sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht – wenn auch knapp – genügend detailliert umschrieben. Der Strafbefehl ermöglicht eine hinreichend genaue Individualisierung der zu beurteilenden Vorgänge sowie der Örtlichkeiten und vermag die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklageschrift aufzuwiegen. 12 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung