Zweifellos war dem Beschuldigten daher klar, an welchen Orten die Vorfälle konkret stattgefunden haben sollen. Diesbezüglich argumentierte er oberinstanzlich selbst, es habe sich um Örtlichkeiten seines täglichen Lebens gehandelt (pag. 1047, Z. 21 ff.). Seinen Aussagen sind in Bezug auf die angeklagten Orte folglich keine Ungewissheiten zu entnehmen. Die im Strafbefehl vom 23. August 2013 angeklagten Vorwürfe sind daher sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht – wenn auch knapp – genügend detailliert umschrieben.