_ abgemacht, sie hätten zusammen den Musikkurs besucht etc.). Zwar ist der Begriff «anderswo» keine und noch weniger eine hinreichend genaue Ortsbezeichnung, wie dies Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO ausdrücklich verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 E. 3.4.1). Allerdings wurden mit den im Strafbefehl erwähnten Örtlichkeiten (Domizil von E.________ und J.________, Schule, Schulweg, Musikunterricht) die unter «anderswo» zu subsumierenden Lokalitäten genau eingegrenzt. Zweifellos war dem Beschuldigten daher klar, an welchen Orten die Vorfälle konkret stattgefunden haben sollen.