Die eigentlichen Begegnungen bestritt der Beschuldigte denn auch mehrheitlich nicht – er machte einzig geltend, seine Handlungen seien legitim gewesen (er habe sich um J.________ gesorgt und daher das Recht auf Kontakt und Information gehabt etc.), zufällig erfolgt (er sei im AD.________ (Geschäft) einkaufen gegangen und habe J.________ sowie E.________ zufällig gesehen; er habe Kinderschreie gehört und daher zufällig in die Wohnung geschaut usw.) oder auf eine einvernehmliche Abmachung zurückzuführen (er habe mit J.________ abgemacht, sie hätten zusammen den Musikkurs besucht etc.).