Zum fraglichen Ablauf an diesem Abend nahm er von sich aus wiederholt und ausführlich Stellung. Auch zum Stören des Musikunterrichts, der Hinderung am Wegfahren mit dem Auto, dem Aufsuchen zu Hause und in der Schule sowie dem Beobachten der Vorgänge im Haus nahm der Beschuldigte Stellung, ohne dass in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Handlungen effektiv Unklarheiten in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht vorhanden gewesen wären. Die eigentlichen Begegnungen bestritt der Beschuldigte denn auch mehrheitlich nicht – er machte einzig geltend, seine Handlungen seien legitim gewesen (er habe sich um J._____