11 Der Beschuldigte zeigte bis anhin nicht auf, inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung effektiv erschwert war. Zwar wies er immer wieder pauschal daraufhin, er könne sich nur zu den Vorfällen äussern, wenn die konkreten Handlungen genau bezeichnet würden. Allerdings kann seinen Aussagen, den schriftlichen Eingaben sowie den Beweisanträgen eindeutig entnommen werden, dass er genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird. So schilderte er wiederholt und ausführlich, aus welchem Grund er J.________ bei der Musikschule besucht, beim AD.