Dem Beschuldigten werden – wenn auch zeitlich in den 5 1/2 Monaten nicht genauer eingeordnet – zudem genaue Tathandlungen vorgeworfen: Warten vor dem Domizil, Abpassen auf dem Schulweg und in der Schule, Stören des Musikunterrichts, Hinderung am Wegfahren mit dem Auto, wiederholtes Betätigen der Haustürklingel, Beobachten der Vorgänge im Haus sowie Behindern am Besteigen eines öffentlichen Busses. Letztlich ist auch der angeklagte Nötigungserfolg (Automiete zwecks Begleitung von J.________, Türklingel ausser Betrieb setzen, Vorhänge anbringen und Hinderung am Besteigen des Busses) im Strafbefehl hinreichend genau umschrieben.