6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2). Vorliegend handelt es sich um wiederkehrende, zeitlich gehäufte und regelmässig verübte Vorfälle, weshalb eine genauere (zeitliche) Bezeichnung der jeweiligen Vorfälle nicht verlangt werden kann. Deshalb erscheint der angeklagte Deliktszeitraum von rund 5 1/2 Monaten (1. Oktober 2012 bis 20. März 2013) als ausreichende Angabe. Dieser Zeitraum ist überschaubar. Dem Strafbefehl sind ferner die Opfer (J.________ und E.________) zu entnehmen. Dem Beschuldigten werden – wenn auch zeitlich in den 5 1/2 Monaten nicht genauer eingeordnet – zudem genaue Tathandlungen vorgeworfen: