Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für ihn keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz daher Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Denn insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2).