6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4). Dem Strafbefehl vom 23. August 2013 ist zwar effektiv eine eher vage Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ohne genauere Zeitangaben zu entnehmen. Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion massgebend, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm angelastet wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für ihn keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.