Dies gilt unbesehen von der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat beziehungsweise im Fall einer Einsprache zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Allerdings ist zu bemerken, dass an die Anklageschrift beziehungsweise den Strafbefehl keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 2.2; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4).