«Wiederholt», «zu jeder Tages- und Nachtzeit», «mehrfach» etc. würden keine ausreichend konkreten Einschränkungen darstellen. Der Beschuldigte könne nur konkrete Besuche, Begegnungen oder Gespräche erläutern. Es müsse ihm konkretes Handeln vorgeworfen werden, ansonsten könne er sich nicht ausreichend verteidigen. Eine exakte Bestimmung der Daten sei zudem mit Blick auf die Tagebucheinträge von E.________ möglich gewesen. Der Strafbefehl erfülle daher weder die Umgrenzungs- noch die Informationsfunktion.