7. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ hielt an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2020 fest, der Strafbefehl vom 23. August 2013 verletze den Anklagegrundsatz. «Anderswo» sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine hinreichend genaue Ortsbezeichnung (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014). Der Strafbefehl nenne zudem weder konkrete Daten noch Zeiten. Der Deliktszeitraum betrage 5 1/2 Monate. «Wiederholt», «zu jeder Tages- und Nachtzeit», «mehrfach» etc. würden keine ausreichend konkreten Einschränkungen darstellen.