Von der Kammer zu überprüfen bleibt damit der Vorwurf der mehrfachen Nötigung (Ziff. III), die Frage der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten (Ziff. IV), eine allenfalls damit zusammenhängende ambulante Massnahme (Ziff. V), das Rayonverbot (Ziff. VI) sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. VII und VIII). Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.