Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hielt Rechtsanwalt B.________ nach Rücksprache mit dem Beschuldigten lediglich am in der Berufungserklärung von Fürsprecher G.________ festgehaltenen Umfang der Berufung fest (pag. 1027). Nicht angefochten und damit rechtskräftig sind folglich die Verfahrenseinstellungen (Ziff. I), der Freispruch (Ziff. II), das Honorar von Fürsprecher H.________, zumal er auf eine allfällige Nachzahlung des vollen Honorars verzichtete (Ziff. IX), sowie die Verfügung gemäss Ziff. X.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Von der Kammer zu überprüfen bleibt damit der Vorwurf der mehrfachen Nötigung (Ziff.