4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Honorarnote festzusetzen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Während Fürsprecher G.________ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. September 2016 auf Ziff. III, IV, V und VI des erstinstanzlichen Dispositivs beschränkte (pag. 781), focht der Beschuldigte das Urteil vollumfänglich an (pag. 749 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hielt Rechtsanwalt B._____