8 ten, Verleumdung, «Beleidigung» und Beschimpfung) sind mangels Relevanz nicht zu edieren. Weder allfällige Straftaten von E.________ gegenüber J.________, eventuelle tätliche oder verbale Zwischenfälle zwischen dem Beschuldigten und den Polizisten noch eine allfällige Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und Q.________ stehen in einem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (vgl. hierzu auch pag. 804 ff. und pag. 826 ff.).