Der Sachverhalt, welchen der Beschuldigte mit der Einvernahme von Herrn L.________, eventualiter Fürsprecher H.________, zu beweisen versucht (der Beschuldigte habe J.________ nie aus der Schule geholt), wird dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 23. August 2013 ferner nicht zur Last gelegt. Die Akten der vom Beschuldigten durch jeweilige Strafanzeige eingeleiteten Strafverfahren BJS 13 4393 (gegen E.________ wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und zahlreiche andere Delikte zum Nachteil von J.________), BJS 13 5651 (gegen die Polizisten P.________, R.________, S.______