_ nahmen sowohl der Beschuldigte als auch J.________ bereits ausführlich Stellung. J.________ bestritt diesbezüglich nicht, dem Beschuldigten Zusagen (Aufrechterhaltung des Besuchsrechts) gemacht zu haben, um das Gespräch bei der Erziehungsberatung zu beenden. Durch eine Befragung von Herrn K.________ – rund sieben Jahre nach dem fraglichen Gespräch – sind folglich keine relevanten Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten. Gleiches hat für die Befragung von Frau N.________ zu gelten. Der Beschuldigte nahm ferner bereits wiederholt zu den Gründen der Kontaktaufnahmen zu J.________ Stellung. Der Sachverhalt, welchen der Beschuldigte mit der Einvernahme von Herrn L.____