_ könne er nicht im Detail begründen, weil er den Inhalt der Strafverfahren nicht kenne. Es müssten in diesen Akten jedoch relevante Hinweise für das vorliegende Verfahren vorhanden sein (pag. 1049). Die Kammer wies die Beweisanträge des Beschuldigten ab (pag. 1049). Sämtliche Beweisanträge wurden vom Beschuldigten im Rahmen des oberinstanzlichen Berufungsverfahren bereits gestellt und mit den Beschlüssen vom 28. März 2017 (pag. 804 ff.) und vom 13. März 2018 (pag. 826 ff.) abgewiesen. Es kann auf die Begründung in diesen Beweisbeschlüssen verwiesen werden. Zum Gespräch bei Herrn K.________ von der Erziehungsberatung D.________ nahmen sowohl der Beschuldigte als auch J.__