Zur Begründung der gestellten Beweisanträge führte Rechtsanwalt B.________ aus, Herr K.________ sei beim Gespräch zwischen dem Beschuldigten und J.________ betreffend Weiterführung des Besuchsrechts dabei gewesen. Frau N.________ von der KESB habe dem Beschuldigten im Januar 2013 geraten, er solle den Kontakt mit J.________ weiterhin suchen. Herr L.________ könne zudem bestätigen, dass der Beschuldigte J.________ nie aus der Schule geholt habe. Herr L.________ habe dies Fürsprecher H.________ gegenüber per E-Mail bestätigt. Den beantragten Beizug der Akten der Strafverfahren in D.________ könne er nicht im Detail begründen, weil er den Inhalt der Strafverfahren nicht kenne.