Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 widersetzte sich der Beschuldigte der Herausgabe des Urteilsdispositivs, weil die Staatsanwaltschaft die Verfahren BJS 13 4393, BJS 13 5651 und BJS 13 4384 nun offenbar unter der Verfahrensnummer BJS 13 4384 vereinigt habe und der Beschuldigte mit dem Beizug der Akten im Verfahren gegen Q.________ – in welchem er Privatkläger sei – nicht einverstanden sei (pag. 997 f.). Daraufhin verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Juni 2019 auf den Beizug der Akten (pag. 1003). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 23. Januar 2020 wurde von Amtes wegen der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 8. Januar 2020 eingeholt (pag. 1019).