Er erklärte sich im Namen des Beschuldigten mit der Akteneinsicht – mit Ausnahme des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 20. August 2015 – einverstanden. Das Einverständnis beziehe sich jedoch nur auf dasjenige Verfahren, in welchem dem Beschuldigte eine Einvernahme in Aussicht gestellt worden sei (pag. 978 ff.). Die Staatsanwaltschaft teilte am 26. April 2019 mit, es werde zurzeit einzig um Zustellung des Urteils der Vorinstanz vom 13. Mai 2016 gebeten (pag. 985). Auf entsprechende Aufforderung in der Verfügung vom 14. Mai 2019 (pag. 989 f.) teilte die Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2019 mit, der Beizug des Urteils werde für das Verfahren BJS 13 4384 beantragt (pag. 992).