Fürsprecher G.________ teilte am 5. November 2018 mit, er sei mangels Instruktion seines Klienten nicht in der Lage, zur beantragten Akteneinsicht Stellung zu nehmen (pag. 941). Rechtsanwältin I.________ widersetzte sich mit Eingabe vom 5. November 2018 der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft nicht (pag. 943). Nach Einsetzung als amtlicher Verteidiger nahm Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 20. März 2019 zum Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft Stellung. Er erklärte sich im Namen des Beschuldigten mit der Akteneinsicht – mit Ausnahme des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 20. August 2015 – einverstanden.