826 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Mai 2018 die Zustellung der Verfahrensakten SK 16 308 zur Einsichtnahme. Sie teilte mit, der Beschuldigte habe sich anlässlich der Einvernahme vom 3. Mai 2018 mit dem Beizug der Verfahrensakten einverstanden erklärt (pag. 899 ff.). Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 zum Gesuch um Akteneinsicht Stellung und beantragte, diese sei vollumfänglich zu gewähren. Das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten sei allerdings nicht korrekt erstellt worden, weshalb es aus den Akten zu weisen sei. Aus diesem Grund sei es der Staatsanwaltschaft zuzustellen (pag. 931 ff.). Fürsprecher G.__