Es wurde jedoch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft nachgefragt, welche Personen von diesen Verfahren betroffen seien und in welchem Verfahrensstand sie sich befinden würden. Demgegenüber wurde die Regelung des Besuchsrechts und der Kontakte zwischen dem Beschuldigten und J.________ vom 5. Juni 2009 (pag. 784 f.; pag. 776 f.) sowie die Kopie des Entscheids betreffend Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen vom 8. Oktober 2014 (pag. 786 f.; pag. 778 f.) zu den Akten erkannt. Ebenfalls zu den Akten erkannt wurde der Auszug aus dem von Polizist P.________ verfassten Berichtsrapport vom 25. März 2013 (pag.