948 f.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutgeheissen. Fürsprecher G.________ wurde mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat entlassen. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, um eine Wahlverteidigung zu benennen (pag. 951 ff.). Weil der Beschuldigte innert Frist keine Wahlverteidigung bestimmt hatte, wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Februar 2019 gestützt auf Art. 130 Bst. c und Art. 133 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine amtliche Verteidigung beigeordnet. Als amtlicher Verteidiger wurde Rechtsanwalt B.____