Fürsprecher G.________ verwies am 31. Dezember 2018 auf seine Stellungnahme vom 11. Juli 2018. Er erklärte betreffend die Anzeige des Beschuldigten sei von der Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden. Gegen diese habe der Beschuldigte Beschwerde erhoben (Verfahren BK 18 491). Spätestens bei Gutheissung dieser Beschwerde werde eine sachgerechte Verteidigung nicht mehr möglich sein. Ob die Voraussetzungen für den Wechsel der amtlichen Verteidigung bereits vorliegen würden, sei jedoch von Amtes wegen zu entscheiden (pag. 948 f.).