4 Fürsprecher G.________ nahm am 11. Juli 2018 mit Verweis auf das Anwaltsgeheimnis nicht zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung bzw. erklärte einzig, der Wunsch des Beschuldigten erscheine nachvollziehbar und er widersetze sich dem Antrag nicht. Das Gesuch sei von Amtes wegen zu überprüfen (pag. 904). Die Verfahrensleitung wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 31. Juli 2018 ab (pag. 911 ff.). Auf die vom Beschuldigten am 7. September 2018 dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen (pag.