Die Parteien wurden am 27. November 2019 zur oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2020 vorgeladen (pag. 1015 ff.). Rechtsanwältin I.________ stellte mit Eingabe vom 23. Januar 2020 für E.________ und J.________ ein Gesuch um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten sowie um Dispensation von der Verhandlung mit Ausnahme ihrer jeweiligen Befragung. Sie teilte zudem mit, E.________ und J.________ würden sich als Privatkläger im oberinstanzlichen Verfahren zurückziehen, weshalb sie (Rechtsanwältin I.________) nicht an der oberinstanzlichen Verhandlung teilnehmen werde (pag. 1021 f.).