_, die Vertreterin der ehemaligen Straf- und Zivilkläger E.________ und J.________, erklärte mit Eingabe vom 7. November 2016 weder die Anschlussberufung noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (pag. 800). Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 gab der Beschuldigte eine ausführliche Erklärung zum Berufungsverfahren ab (pag. 832 ff.). Fürsprecher G.________ reichte mit Eingabe vom 17. Juli 2018 eine weitere Stellungnahme u.a. betreffend Verfahrensmängel ein (pag. 906 ff.). Die Parteien wurden am 27. November 2019 zur oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2020 vorgeladen (pag.