Fürsprecher G.________ bestätigte mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 den Inhalt der Eingaben seines Klienten vom 13. und 14. September 2016. Der Umfang der Berufungserklärung sei entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten zu ergänzen (pag. 792). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 798 f.). Rechtsanwältin I.________, die Vertreterin der ehemaligen Straf- und Zivilkläger E.___