III, IV, V und VI des erstinstanzlichen Dispositivs. Er beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 20. März 2013 unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung freizusprechen. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen (pag. 781 ff.). Der Beschuldigte reichte mit E-Mail vom 13. September 2016 (pag. 735 ff.) bzw. mit Eingabe vom 14. September 2016 (pag. 749 ff., Beilagen vgl. pag.