Es wird festgestellt, dass A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff. III. hiervor aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. V. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. VI. In Anwendung von Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB wird A.________ für die Dauer von drei Jahren verboten, sich in einem Umkreis von weniger als 100 Metern vom Wohnort von Frau E.________, F.________weg in D.________, aufzuhalten. VII.