Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 16 308 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2020 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 13. Mai 2016 (PEN 2013 586) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 13. Mai 2016 Folgendes (pag. 675 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.10.2012 bis am 20.03.2013 am C.________weg in D.________ und anderswo in D.________; 2. wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen 2.1. in der Zeit vom 01.10.2012 bis am 20.11.2012 am C.________weg in D.________ und an- derswo in D.________; 2.2. in der Zeit vom 22.02.2013 bis am 20.03.2013 am C.________weg in D.________ und an- derswo in D.________; wird eingestellt, II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 21.11.2012 bis am 21.02.2013 am C.________weg in D.________ und anderswo in D.________; III. Es wird festgestellt, dass A.________ den folgenden Tatbestand erfüllt hat: Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.10.2012 bis am 20.03.2013 am C.________weg in D.________ und anderswo in D.________; IV. Es wird festgestellt, dass A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff. III. hiervor aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. V. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. VI. In Anwendung von Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB wird A.________ für die Dauer von drei Jahren verbo- ten, sich in einem Umkreis von weniger als 100 Metern vom Wohnort von Frau E.________, F.________weg in D.________, aufzuhalten. VII. 1. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 100.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, ausgerichtet. 2 2. Die Verfahrenskosten (Kosten in Bezug auf die Einstellung/Freispruch/Verfahren betreffend Schuldunfähigkeit), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘900.00 und Auslagen (in- kl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 20‘877.05, insgesamt bestimmt auf CHF 24‘777.05, werden dem Kanton Bern auferlegt (Kosten ohne amtliche Verteidigung CHF 12‘476.50). […] VIII. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher G.________ (Entschädigung in Bezug auf die Einstellung/Freispruch/Verfahren betreffend Schuldun- fähigkeit) wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.25 200.00 CHF 10'450.00 amtl. Entschädigung Prakt. 0.75 100.00 CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 864.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'389.40 CHF 911.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'300.55 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12‘300.55. IX. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für Fürsprecher H.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ bereits mit Verfügung vom 08.01.2015 festgesetzt wurde. X. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilkläger ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung zurückgezogen haben und diese auf dem Zivilweg erneut geltend ma- chen können (Art. 122 Abs. 4 StPO). […] 2. Berufung Gegen das Urteil vom 13. Mai 2016 meldete A.________ (nachfolgend: Beschul- digter), damals amtlich verteidigt durch Fürsprecher G.________, am 23. Mai 2016 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 682). Mit Berufungserklärung vom 14. September 2016 beschränkte Fürsprecher G.________ die Berufung auf die Ziff. III, IV, V und VI des erstinstanzlichen Dispo- sitivs. Er beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 20. März 2013 unter Auferle- gung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Ent- schädigung für die angemessene Verteidigung freizusprechen. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen (pag. 781 ff.). Der Beschuldigte reichte mit E-Mail vom 13. September 2016 (pag. 735 ff.) bzw. mit Eingabe vom 14. September 2016 (pag. 749 ff., Beilagen vgl. pag. 775 ff.) ei- nen «Zusatz zur Berufungsbegründung» seines Verteidigers ein. Darin beantragte 3 er u.a. sinngemäss die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Er stellte diverse Beweis- sowie prozessuale Anträge (vgl. diesbezüglich Ziff. 3 hiernach). Mit Verfügung vom 21. September 2016 wurde Fürsprecher G.________ mit Blick auf die vom Beschuldigten erfolgten Eingaben aufgefordert, den Umfang der Beru- fung anzugeben und mitzuteilen, ob an den zusätzlichen Anträgen des Beschuldig- ten festgehalten werde (pag. 789 f.). Fürsprecher G.________ bestätigte mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 den Inhalt der Eingaben seines Klienten vom 13. und 14. September 2016. Der Umfang der Berufungserklärung sei entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten zu er- gänzen (pag. 792). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 798 f.). Rechtsanwältin I.________, die Vertreterin der ehemaligen Straf- und Zivilkläger E.________ und J.________, erklärte mit Eingabe vom 7. November 2016 weder die Anschlussberufung noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten geltend (pag. 800). Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 gab der Beschuldigte eine ausführliche Erklärung zum Berufungsverfahren ab (pag. 832 ff.). Fürsprecher G.________ reichte mit Eingabe vom 17. Juli 2018 eine weitere Stellungnahme u.a. betreffend Verfah- rensmängel ein (pag. 906 ff.). Die Parteien wurden am 27. November 2019 zur oberinstanzlichen Berufungsver- handlung vom 23. Januar 2020 vorgeladen (pag. 1015 ff.). Rechtsanwältin I.________ stellte mit Eingabe vom 23. Januar 2020 für E.________ und J.________ ein Gesuch um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten sowie um Dispensation von der Verhandlung mit Ausnahme ih- rer jeweiligen Befragung. Sie teilte zudem mit, E.________ und J.________ wür- den sich als Privatkläger im oberinstanzlichen Verfahren zurückziehen, weshalb sie (Rechtsanwältin I.________) nicht an der oberinstanzlichen Verhandlung teilneh- men werde (pag. 1021 f.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wurden die Anträge auf Dispensation von der Verhandlung mit Ausnahme der jeweiligen Einvernahme sowie auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten (soweit nötig) gutgeheissen. Vom Rückzug von E.________ und J.________ als Privatkläger sowie vom Verzicht auf die Teil- nahme an der Hauptverhandlung durch Rechtsanwältin I.________ wurde Kenntnis genommen (pag. 1024 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 23. Januar 2020 statt (pag. 1026 ff.). 3. Amtliche Verteidigung Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 28. Mai 2018 den Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 850 ff.). 4 Fürsprecher G.________ nahm am 11. Juli 2018 mit Verweis auf das Anwaltsge- heimnis nicht zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung bzw. erklärte einzig, der Wunsch des Beschuldigten erscheine nachvollziehbar und er widersetze sich dem Antrag nicht. Das Gesuch sei von Amtes wegen zu überprüfen (pag. 904). Die Verfahrensleitung wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 31. Juli 2018 ab (pag. 911 ff.). Auf die vom Beschuldigten am 7. September 2018 dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen (pag. 922 ff.) trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_413/2018 vom 14. September 2018 nicht ein (pag. 918 ff.). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 stellte der Beschuldigte erneut einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Er erklärte, am 7. September 2018 wegen «Unterdrückung von Beweisen, Verstoss gegen die Standesregeln, Urkundenun- terdrückung und Erstellen eines falschen Befundesۛ» eine Anzeige gegen Fürspre- cher G.________ eingereicht zu haben (pag. 931 ff.; Kopie der Anzeige pag. 935 ff.). Fürsprecher G.________ verwies am 31. Dezember 2018 auf seine Stellungnahme vom 11. Juli 2018. Er erklärte betreffend die Anzeige des Beschuldigten sei von der Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden. Gegen diese habe der Beschuldigte Beschwerde erhoben (Verfahren BK 18 491). Spätes- tens bei Gutheissung dieser Beschwerde werde eine sachgerechte Verteidigung nicht mehr möglich sein. Ob die Voraussetzungen für den Wechsel der amtlichen Verteidigung bereits vorliegen würden, sei jedoch von Amtes wegen zu entschei- den (pag. 948 f.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutgeheissen. Fürsprecher G.________ wurde mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat entlassen. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, um eine Wahlverteidigung zu benennen (pag. 951 ff.). Weil der Beschuldigte innert Frist keine Wahlverteidigung bestimmt hatte, wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Februar 2019 gestützt auf Art. 130 Bst. c und Art. 133 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine amtliche Verteidigung beigeordnet. Als amtlicher Verteidiger wurde Rechtsanwalt B.________ ernannt (pag. 964 f.; vgl. Einverständniserklärung vom 25. und 27. Februar 2019 pag. 970; pag. 973). 4. Prozessuales sowie oberinstanzliche Beweisanträge und -massnahmen Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 14. September 2016 die Befragung seines ehemaligen Verteidigers Fürsprecher H.________, der Herren K.________ und L.________ [recte: L.________], von Gerichtspräsidentin M.________ und sämtlicher an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesenden Personen, von Frau N.________ sowie E.________. Ferner stellte er den Antrag auf Sistierung des Verfahrens sowie auf Entfernung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. O.________ vom 20. August 2015 aus den Akten. Er reichte einen Auszug aus dem von Polizist P.________ verfassten Polizeirapport vom 5 25. März 2013 (S. 2), die Regelung des Besuchsrechts und der Kontakte zwischen ihm und J.________ vom 5. Juni 2009 sowie eine Kopie betreffend die Alimenten- bevorschussung vom 8. Oktober 2014 ein (pag. 749 ff.). Mit Berufungserklärung vom 15. September 2016 stellte Fürsprecher G.________ die Beweisanträge, die Akten der Verfahren BJS 13 4393, BJS 13 5651 und BJS 13 4384 seien zu edieren. Zudem sei die Regelung des Besuchsrechts und der Kontakte zwischen dem Beschuldigten und J.________ vom 5. Juni 2009 so- wie die Kopie des Entscheids betreffend Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen vom 8. Oktober 2014 zu den Akten zu erkennen (pag. 782 f.). Am 12. Oktober 2016 hielt Fürsprecher G.________ auf entsprechende Aufforderung in der Verfügung vom 21. September 2016 ferner an den Beweisanträgen des Beschuldigten fest (pag. 792). Die Beweisanträge auf Edition der Verfahrensakten BJS 13 4393, BJS 13 5651 und BJS 13 4384 wurden mit Beschluss der Kammer vom 28. März 2017 vorläufig ab- gewiesen. Es wurde jedoch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft nachgefragt, welche Personen von diesen Verfahren betroffen seien und in welchem Verfah- rensstand sie sich befinden würden. Demgegenüber wurde die Regelung des Be- suchsrechts und der Kontakte zwischen dem Beschuldigten und J.________ vom 5. Juni 2009 (pag. 784 f.; pag. 776 f.) sowie die Kopie des Entscheids betreffend Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen vom 8. Oktober 2014 (pag. 786 f.; pag. 778 f.) zu den Akten erkannt. Ebenfalls zu den Akten erkannt wurde der Auszug aus dem von Polizist P.________ verfassten Berichtsrapport vom 25. März 2013 (pag. 775). Entsprechend ging die Kammer davon aus, dass die Anträge des Beschuldigten auf Einholen des Berichts von Polizist P.________ vom 25. März 2013 sowie des Beschlusses betreffend Alimentenbevorschussung vom 8. Oktober 2014 erledigt seien. Die vom Beschuldigten beantragten Zeugenbefragungen wurden abgewie- sen sowie auf eine Sistierung des Verfahrens und Entfernung des forensisch- psychiatrischen Gutachtens aus den Akten verzichtet (pag. 804 ff.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 teilte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, beim Verfahren BJS 13 4384 handle es sich um eine Anzeige des Beschuldigten gegen Q.________. Das Verfahren BJS 13 4393 werde gegen E.________ und BJS 13 5651 gegen die Polizisten P.________, R.________, S.________ (vermutlich S.________) sowie weitere un- bekannte Personen geführt. Alle Verfahren seien auf Anzeige des Beschuldigten eröffnet worden. Dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO Frist gesetzt worden, die Anzeigen zu verbessern, weil seine Eingaben teilweise unverständlich gewesen seien. Eine Befragung des Beschuldigten habe bislang nicht stattgefunden (pag. 810 f.). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 25. Juli 2017 erneut den Antrag auf Ent- fernung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 20. August 2015 aus den amtlichen Akten (pag. 832 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Rechtsanwältin I.________ pag. 816; Fürsprecher G.________ pag. 822 ff. – Aufrechterhaltung des Antrags auf Edition der Verfahrensakten BJS 13 4393, BJS 13 5651 und BJS 13 4384 sowie Antrag, 6 die Eingabe des Beschuldigten vom 25. Juli 2017 zu den Akten zu erkennen) wur- den die Beweisanträge auf Edition der Verfahrensakten BJS 13 4393, BJS 13 5651 und BJS 13 4384 mit Beschluss vom 13. März 2018 abgewiesen. Die Eingabe des Beschuldigten vom 25. Juli 2017 wurde – ohne die eingereichten Beilagen (weil Teil der Verfahrensakten BJS 13 4393, BJS 13 5651 und BJS 13 4384) – zu den Akten erkannt. Der Antrag auf Entfernung des forensisch-psychiatrischen Gutach- tens vom 20. August 2015 aus den Akten wurde abgewiesen (pag. 826 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Mai 2018 die Zustellung der Verfahrens- akten SK 16 308 zur Einsichtnahme. Sie teilte mit, der Beschuldigte habe sich an- lässlich der Einvernahme vom 3. Mai 2018 mit dem Beizug der Verfahrensakten einverstanden erklärt (pag. 899 ff.). Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 zum Gesuch um Ak- teneinsicht Stellung und beantragte, diese sei vollumfänglich zu gewähren. Das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten sei allerdings nicht korrekt erstellt worden, wes- halb es aus den Akten zu weisen sei. Aus diesem Grund sei es der Staatsanwalt- schaft zuzustellen (pag. 931 ff.). Fürsprecher G.________ teilte am 5. November 2018 mit, er sei mangels Instruktion seines Klienten nicht in der Lage, zur bean- tragten Akteneinsicht Stellung zu nehmen (pag. 941). Rechtsanwältin I.________ widersetzte sich mit Eingabe vom 5. November 2018 der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft nicht (pag. 943). Nach Einsetzung als amtlicher Verteidiger nahm Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 20. März 2019 zum Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft Stel- lung. Er erklärte sich im Namen des Beschuldigten mit der Akteneinsicht – mit Aus- nahme des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 20. August 2015 – einver- standen. Das Einverständnis beziehe sich jedoch nur auf dasjenige Verfahren, in welchem dem Beschuldigte eine Einvernahme in Aussicht gestellt worden sei (pag. 978 ff.). Die Staatsanwaltschaft teilte am 26. April 2019 mit, es werde zurzeit einzig um Zu- stellung des Urteils der Vorinstanz vom 13. Mai 2016 gebeten (pag. 985). Auf ent- sprechende Aufforderung in der Verfügung vom 14. Mai 2019 (pag. 989 f.) teilte die Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2019 mit, der Beizug des Urteils werde für das Ver- fahren BJS 13 4384 beantragt (pag. 992). Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 widersetzte sich der Beschuldigte der Herausgabe des Urteilsdispositivs, weil die Staatsanwaltschaft die Verfahren BJS 13 4393, BJS 13 5651 und BJS 13 4384 nun offenbar unter der Verfahrensnummer BJS 13 4384 vereinigt habe und der Beschuldigte mit dem Beizug der Akten im Verfahren gegen Q.________ – in welchem er Privatkläger sei – nicht einverstan- den sei (pag. 997 f.). Daraufhin verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Juni 2019 auf den Beizug der Akten (pag. 1003). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 23. Januar 2020 wurde von Amtes wegen der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 8. Januar 2020 eingeholt (pag. 1019). 7 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2020 fanden die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 1041 ff.), von E.________ (pag. 1029 ff.) und J.________ (pag. 1035 ff.) statt. Zudem stellte Rechtsanwalt B.________ die folgenden Beweisanträge (pag. 1049): 1. Es sei Herr K.________ von der Erziehungsberatung D.________ als Zeuge zu befragen. 2. Es sei Frau N.________, Sozialarbeiterin der KESB, als Zeugin zu befragen. 3. Es sei Herr L.________, damaliger Schulleiter des Gymnasiums D.________, als Zeuge zu befra- gen. 4. Eventualiter sei Herr Rechtsanwalt H.________ als Zeuge zu befragen. 5. Die Akten der Strafverfahren BJS 13 4393, 13 5651 und 13 4384 seien zu edieren. Zur Begründung der gestellten Beweisanträge führte Rechtsanwalt B.________ aus, Herr K.________ sei beim Gespräch zwischen dem Beschuldigten und J.________ betreffend Weiterführung des Besuchsrechts dabei gewesen. Frau N.________ von der KESB habe dem Beschuldigten im Januar 2013 geraten, er solle den Kontakt mit J.________ weiterhin suchen. Herr L.________ könne zudem bestätigen, dass der Beschuldigte J.________ nie aus der Schule geholt habe. Herr L.________ habe dies Fürsprecher H.________ gegenüber per E-Mail bestätigt. Den beantragten Beizug der Akten der Strafverfahren in D.________ könne er nicht im Detail begründen, weil er den Inhalt der Strafverfahren nicht ken- ne. Es müssten in diesen Akten jedoch relevante Hinweise für das vorliegende Ver- fahren vorhanden sein (pag. 1049). Die Kammer wies die Beweisanträge des Beschuldigten ab (pag. 1049). Sämtliche Beweisanträge wurden vom Beschuldigten im Rahmen des oberinstanzlichen Beru- fungsverfahren bereits gestellt und mit den Beschlüssen vom 28. März 2017 (pag. 804 ff.) und vom 13. März 2018 (pag. 826 ff.) abgewiesen. Es kann auf die Begründung in diesen Beweisbeschlüssen verwiesen werden. Zum Gespräch bei Herrn K.________ von der Erziehungsberatung D.________ nahmen sowohl der Beschuldigte als auch J.________ bereits ausführlich Stellung. J.________ bestritt diesbezüglich nicht, dem Beschuldigten Zusagen (Aufrechterhaltung des Besuchs- rechts) gemacht zu haben, um das Gespräch bei der Erziehungsberatung zu been- den. Durch eine Befragung von Herrn K.________ – rund sieben Jahre nach dem fraglichen Gespräch – sind folglich keine relevanten Erkenntnisse für das vorlie- gende Verfahren zu erwarten. Gleiches hat für die Befragung von Frau N.________ zu gelten. Der Beschuldigte nahm ferner bereits wiederholt zu den Gründen der Kontaktaufnahmen zu J.________ Stellung. Der Sachverhalt, welchen der Be- schuldigte mit der Einvernahme von Herrn L.________, eventualiter Fürsprecher H.________, zu beweisen versucht (der Beschuldigte habe J.________ nie aus der Schule geholt), wird dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 23. August 2013 ferner nicht zur Last gelegt. Die Akten der vom Beschuldigten durch jeweilige Strafanzei- ge eingeleiteten Strafverfahren BJS 13 4393 (gegen E.________ wegen Verlet- zung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und zahlreiche andere Delikte zum Nach- teil von J.________), BJS 13 5651 (gegen die Polizisten P.________, R.________, S.________ und Weitere wegen Tätlichkeiten, «arglistiger Täuschung» und «mut- williger Benachteiligung») und BJS 13 4384 (gegen Q.________ wegen Tätlichkei- 8 ten, Verleumdung, «Beleidigung» und Beschimpfung) sind mangels Relevanz nicht zu edieren. Weder allfällige Straftaten von E.________ gegenüber J.________, eventuelle tätliche oder verbale Zwischenfälle zwischen dem Beschuldigten und den Polizisten noch eine allfällige Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und Q.________ stehen in einem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (vgl. hierzu auch pag. 804 ff. und pag. 826 ff.). 5. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2020 die folgenden Anträge (pag. 1050): 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis am 20. März 2013 in D.________, C.________weg und anderswo in D.________, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung an die amtliche Verteidigung. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Honorarnote festzusetzen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Während Fürsprecher G.________ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. September 2016 auf Ziff. III, IV, V und VI des erstinstanzlichen Dispositivs beschränkte (pag. 781), focht der Beschuldigte das Urteil vollumfänglich an (pag. 749 ff.). Anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung hielt Rechtsanwalt B.________ nach Rücksprache mit dem Beschuldigten lediglich am in der Berufungserklärung von Fürsprecher G.________ festgehaltenen Umfang der Berufung fest (pag. 1027). Nicht angefochten und damit rechtskräftig sind folglich die Verfahrenseinstellungen (Ziff. I), der Freispruch (Ziff. II), das Honorar von Fürsprecher H.________, zumal er auf eine allfällige Nachzahlung des vollen Honorars verzichtete (Ziff. IX), sowie die Verfügung gemäss Ziff. X.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Von der Kammer zu überprüfen bleibt damit der Vorwurf der mehrfachen Nötigung (Ziff. III), die Frage der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten (Ziff. IV), eine allen- falls damit zusammenhängende ambulante Massnahme (Ziff. V), das Rayonverbot (Ziff. VI) sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. VII und VIII). Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 9 II. Anklagegrundsatz 7. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ hielt an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2020 fest, der Strafbefehl vom 23. August 2013 verletze den Anklage- grundsatz. «Anderswo» sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine hin- reichend genaue Ortsbezeichnung (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014). Der Strafbefehl nenne zudem weder konkrete Daten noch Zei- ten. Der Deliktszeitraum betrage 5 1/2 Monate. «Wiederholt», «zu jeder Tages- und Nachtzeit», «mehrfach» etc. würden keine ausreichend konkreten Einschränkun- gen darstellen. Der Beschuldigte könne nur konkrete Besuche, Begegnungen oder Gespräche erläutern. Es müsse ihm konkretes Handeln vorgeworfen werden, an- sonsten könne er sich nicht ausreichend verteidigen. Eine exakte Bestimmung der Daten sei zudem mit Blick auf die Tagebucheinträge von E.________ möglich ge- wesen. Der Strafbefehl erfülle daher weder die Umgrenzungs- noch die Informati- onsfunktion. Soweit der Strafbefehl nicht an die Staatsanwaltschaft zwecks Ver- besserung zurückgewiesen werde, habe folglich ein Freispruch zu erfolgen (pag. 1050). 8. Erwägungen der Kammer Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesver- fassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ab- geleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhal- te sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sog. «Umgrenzungsfunktion» / «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Der Be- schuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Ankla- ge ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Um- schreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Ge- fahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfron- tiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entschei- dender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.4.2). Auch ein Strafbefehl muss den An- forderungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachver- 10 halts. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 2 Bst. f StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2). Aus der Doppelfunkti- on des Strafbefehls (Anklageersatz im Falle einer Einsprache nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO und rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache, Art. 354 Abs. 3 StPO) ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen von der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder wel- che Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertre- tungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkre- te Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat beziehungsweise im Fall einer Einsprache zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Allerdings ist zu bemerken, dass an die Anklageschrift beziehungsweise den Strafbefehl keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 2.2; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4). Dem Strafbefehl vom 23. August 2013 ist zwar effektiv eine eher vage Umschrei- bung des vorgeworfenen Verhaltens ohne genauere Zeitangaben zu entnehmen. Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion massgebend, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm angelastet wird, damit er seine Verteidi- gungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für ihn keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässi- gen Delikten wird dem Anklagegrundsatz daher Genüge getan, wenn die Handlun- gen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Denn insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; 6B_441/2013 vom 4. Novem- ber 2013 E. 3.2). Vorliegend handelt es sich um wiederkehrende, zeitlich gehäufte und regelmässig verübte Vorfälle, weshalb eine genauere (zeitliche) Bezeichnung der jeweiligen Vorfälle nicht verlangt werden kann. Deshalb erscheint der angeklagte Deliktszeit- raum von rund 5 1/2 Monaten (1. Oktober 2012 bis 20. März 2013) als ausreichen- de Angabe. Dieser Zeitraum ist überschaubar. Dem Strafbefehl sind ferner die Op- fer (J.________ und E.________) zu entnehmen. Dem Beschuldigten werden – wenn auch zeitlich in den 5 1/2 Monaten nicht genauer eingeordnet – zudem ge- naue Tathandlungen vorgeworfen: Warten vor dem Domizil, Abpassen auf dem Schulweg und in der Schule, Stören des Musikunterrichts, Hinderung am Wegfah- ren mit dem Auto, wiederholtes Betätigen der Haustürklingel, Beobachten der Vor- gänge im Haus sowie Behindern am Besteigen eines öffentlichen Busses. Letztlich ist auch der angeklagte Nötigungserfolg (Automiete zwecks Begleitung von J.________, Türklingel ausser Betrieb setzen, Vorhänge anbringen und Hinderung am Besteigen des Busses) im Strafbefehl hinreichend genau umschrieben. 11 Der Beschuldigte zeigte bis anhin nicht auf, inwiefern ihm eine wirksame Verteidi- gung effektiv erschwert war. Zwar wies er immer wieder pauschal daraufhin, er könne sich nur zu den Vorfällen äussern, wenn die konkreten Handlungen genau bezeichnet würden. Allerdings kann seinen Aussagen, den schriftlichen Eingaben sowie den Beweisanträgen eindeutig entnommen werden, dass er genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird. So schilderte er wiederholt und ausführlich, aus welchem Grund er J.________ bei der Musikschule besucht, beim AD.________ (Geschäft) zufällig gesehen oder vor dem Haus einvernehmlich getroffen habe. Er sprach zudem wiederholt vom Vorfall, bei welchem ihm im Strafbefehl vorgeworfen wird, J.________ am Besteigen des öffentlichen Busses gehindert zu haben. Bei letzterer Tathandlung war dem Beschuldigten bewusst, dass es sich um den Vorfall nach dem Eishockeymatch vom 23. November 2012 handelte. Zum fraglichen Ab- lauf an diesem Abend nahm er von sich aus wiederholt und ausführlich Stellung. Auch zum Stören des Musikunterrichts, der Hinderung am Wegfahren mit dem Au- to, dem Aufsuchen zu Hause und in der Schule sowie dem Beobachten der Vor- gänge im Haus nahm der Beschuldigte Stellung, ohne dass in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Handlungen effektiv Unklarheiten in sachlicher oder zeitlicher Hin- sicht vorhanden gewesen wären. Die eigentlichen Begegnungen bestritt der Be- schuldigte denn auch mehrheitlich nicht – er machte einzig geltend, seine Hand- lungen seien legitim gewesen (er habe sich um J.________ gesorgt und daher das Recht auf Kontakt und Information gehabt etc.), zufällig erfolgt (er sei im AD.________ (Geschäft) einkaufen gegangen und habe J.________ sowie E.________ zufällig gesehen; er habe Kinderschreie gehört und daher zufällig in die Wohnung geschaut usw.) oder auf eine einvernehmliche Abmachung zurückzu- führen (er habe mit J.________ abgemacht, sie hätten zusammen den Musikkurs besucht etc.). Zwar ist der Begriff «anderswo» keine und noch weniger eine hinreichend genaue Ortsbezeichnung, wie dies Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO ausdrücklich verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 E. 3.4.1). Allerdings wurden mit den im Strafbe- fehl erwähnten Örtlichkeiten (Domizil von E.________ und J.________, Schule, Schulweg, Musikunterricht) die unter «anderswo» zu subsumierenden Lokalitäten genau eingegrenzt. Zweifellos war dem Beschuldigten daher klar, an welchen Or- ten die Vorfälle konkret stattgefunden haben sollen. Diesbezüglich argumentierte er oberinstanzlich selbst, es habe sich um Örtlichkeiten seines täglichen Lebens ge- handelt (pag. 1047, Z. 21 ff.). Seinen Aussagen sind in Bezug auf die angeklagten Orte folglich keine Ungewissheiten zu entnehmen. Die im Strafbefehl vom 23. August 2013 angeklagten Vorwürfe sind daher sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht – wenn auch knapp – genügend detail- liert umschrieben. Der Strafbefehl ermöglicht eine hinreichend genaue Individuali- sierung der zu beurteilenden Vorgänge sowie der Örtlichkeiten und vermag die re- lative zeitliche Unbestimmtheit der Anklageschrift aufzuwiegen. 12 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorbemerkungen Der Beschuldigte führte mit E.________ eine Paarbeziehung, aus welcher der ge- meinsame Sohn J.________, geb. ________, entstammt. Im Jahr 1998 trennten sich der Beschuldigte und E.________. Seither besteht kein gemeinsamer Wohn- sitz mehr. E.________ erhielt das alleinige Sorgerecht für J.________. Gestützt auf die Regelung des Besuchsrecht und der Kontakte vom 5. Juni 2009 war der Be- schuldigte berechtigt und verpflichtet, J.________ am Mittwoch und Freitag Nach- mittag von 12.00 bis 18.00 Uhr sowie ein Wochenende ca. alle sechs Wochen (oder nach Absprache alle zwei Wochen ein Wochenende) und dreimal eine Feri- enwoche während den Schulferien bei sich zu Besuch zu nehmen. Zudem durfte der Beschuldigte J.________ wöchentlich zum Workshop T.________ begleiten, sofern dieser stattfand. Zusätzlich wurden die erlaubten bzw. verbotenen Kon- taktaufnahmen ausführlich geregelt. Der Beschuldigte war berechtigt, J.________ während dessen Ferien mit E.________ zwei Mal pro Woche sowie jeden Sonn- tagabend während ca. 15 Minuten anzurufen. Als nicht erlaubte Kontakte wurde demgegenüber festgehalten: E.________ mit Ausnahme von Notfällen anzurufen, J.________ ausserhalb der vereinbarten Telefongespräche anzurufen, an der Haustüre von E.________ zu klingeln, J.________ ausserhalb der Besuchsnach- mittage auf dem Schulweg zu begleiten, vor der Schule abzuholen oder vor dem Schulhaus auf ihn zu warten sowie während der Besuchsnachmittage mit dem Mo- biltelefon von J.________ E.________ zu kontaktieren. Als «Notfälle» wurde defi- niert: «Unfall, Krankheit, J.________ trifft nicht wie abgemacht bei A.________ zu Hause ein» (pag. 784 f.). Am 24. Januar 2013 meldete sich Rechtsanwältin I.________ im Auftrag von E.________ telefonisch bei der Polizei, weil der Beschuldigte dauernd und in uner- wünschter Art und Weise Kontakt zu E.________ und J.________ suche. Seit der Trennung im Jahr 1998 habe der Beschuldigte auch ausserhalb des Besuchsrechts den Kontakt zu J.________ gesucht. Dies habe E.________ bis anhin geduldet. Nun stelle ihnen der Beschuldigte jedoch seit längerer Zeit nach, nötige sie zu Ge- sprächen, schicke ihnen unzählige SMS, obwohl dies ausdrücklich nicht erwünscht gewesen sei (pag. 3 ff.). Gestützt auf die Aussagen von E.________ und J.________ wurde am 16. April 2013 eine Fernhalteverfügung gegen den Beschul- digten erlassen, wonach sich dieser bis am 16. Juli 2013 nicht am C.________weg, F.________weg, U.________ Weg, V.________platz, AD.________ (Geschäft) W.________, X.________, Y.________strasse, Z.________strasse und AA.________strasse aufhalten durfte (pag. 14 ff.). Gegen die Fernhalteverfügung vom 16. April 2013 erhob der Beschuldigte Beschwerde bei der Polizei- und Mi- litärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne vom 18. Dezember 2013 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Vollstreckung des Besuchsrechts abgewiesen und sein Recht auf persönlichen Verkehr zu J.________ bis zum Erreichen dessen Volljährigkeit entzogen. J.________ wurde diesbezüglich am 26. November 2013 (in Abwesenheit seines Vaters) von der 13 KESB angehört, wobei er sich aufgrund des belästigenden Verhaltens des Be- schuldigten deutlich gegen eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts ausgespro- chen habe. Er habe zwar gelernt, mit dem Verhalten seines Vaters zu leben, habe jedoch psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Er wünsche sich, dass sein Vater seinen Wunsch nach Distanz respektiere und ihn bis auf weiteres in Ruhe lasse. Die KESB schätzte J.________ aufgrund seines Alters, seiner persönlichen Reife und der in der Vergangenheit gezeigten Kooperation mit dem Beschuldigten als urteilsfähig ein, weshalb seine Wünsche vorrangig berücksichtigt wurden (pag. 168 ff.). Mit Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2013 wurde zudem auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen zugunsten des Beschuldigten verzichtet, weil keine geeigneten Massnahmen vorhanden seien, um sein Verhal- ten nachhaltig verändern zu können. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte «Drittpersonen» teilweise massiv belästigt habe. Zudem sei beim Auftreten von wiederholten Auffälligkeiten und Störungen des Zusammenlebens von J.________ und dessen Mutter die Polizei einzuschalten und der Beschuldigte strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (pag. 135 ff.). 10. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 23. August 2013 – soweit im vorlie- genden Berufungsverfahren zu beurteilen – unter Ziff. 1 vorgeworfen, sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB), mehr- fach begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis am 20. März 2013 in D.________, C.________weg und anderswo schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt (pag. 112 ff.; Sach- verhalt gemäss Beiblatt zum Strafbefehl pag. 114): Der Beschuldigte stellte seinem Sohn J.________ nach, wartete u.a. zu jeder Tages- und Nachtzeit vor dessen Domizil, passte J.________ auf dem Schulweg und in der Schule ab und störte wiederholt seine Musikstunde, um mit ihm zu reden. Um den Nachstellungen zu entgehen, begleitet E.________ ihren Sohn jeweils mit dem dafür gemieteten Auto. Der Beschuldigte hinderte E.________ und J.________ mehrfach an der Wegfahrt mit dem Auto, in- dem er sich in die geöffnete Türe des Autos stellte und den Weg nicht frei gab, bis er mit J.________ sprechen konnte. Weil der Beschuldigte wiederholt die Haustürklingel am Domizil von E.________ und J.________ betätigte, setzte E.________ diese ausser Betrieb. Der Beschuldigte beobachtete die Vorgänge in der Wohnung der Geschädigten, was E.________ veranlasste, in ihrer Wohnung Vorhänge anzubringen. Der Beschuldigte, der mit J.________ sprechen wollte, hinderte J.________ am Besteigen eines öf- fentlichen Busses, indem er ihn umklammerte. 11. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Die vorgeworfenen Begegnungen mit J.________ und E.________ bestritt der Be- schuldigte mehrheitlich nicht. Er bestritt jedoch insbesondere, J.________ ohne Er- laubnis oder Notwendigkeit kontaktiert bzw. aufgesucht zu haben. Er sei nie darü- ber informiert worden, dass J.________ nicht mehr zu ihm kommen wolle. Das Be- 14 suchsrecht sei von der KESB im Deliktszeitraum auch nicht aufgehoben worden. Er habe sich jeweils einvernehmlich mit J.________ getroffen (nach der Musikschule, vor dem Haus, auf dem Schulweg). Teilweise seien die Treffen auch zufällig zu- stande gekommen (rund um die AD.________ (Geschäft)) oder absolut notwendig gewesen, um über den Gesundheitszustand von J.________ informiert zu sein oder diesem wichtige Mitteilungen zu machen. Er habe als Vater von J.________ das Recht auf Information gehabt. Es habe sich aufgrund der Verweigerung des (nach wie vor geltenden) Besuchsrechts um eine entschuldbare Notstandssituation gehandelt, weshalb die Kontaktaufnahmen, auch die SMS und Anrufe, sowohl an J.________ als auch an E.________ legitim gewesen seien. Die KESB habe ihm diesbezüglich ferner empfohlen, jeweils telefonisch oder per SMS mit J.________ in Kontakt zu treten. 12. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Anklagepunktes die Aussagen des Beschuldigten (pag. 80 f.; pag. 82 ff.; pag. 630 ff.; pag. 663 f.; pag. 1041 ff.), von E.________ (pag. 64 ff.; pag. 71 ff.; pag. 618 ff.; pag. 1029 ff.) und J.________ (pag. 74 ff.; pag. 625 ff.; pag. 1035 ff.) vor. Auf eine Zusammen- fassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird im Folgenden nur soweit notwen- dig auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollum- fänglich auf die Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz (pag. 697 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung) und die amtlichen Akten verwiesen. Des Weiteren befinden sich insbesondere die folgenden Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 26. März 2013 (pag. 3 ff.), die Fernhalteverfügung vom 16. April 2013 (pag. 14 ff.), die Auswertung des Mobiltelefons von J.________ (pag. 25 ff.; pag. 40 ff.), die Auswertung des Mobiltelefons von E.________ (pag. 44 ff.), das Stalking Tagebuch von E.________ (pag. 59 ff.), die Entscheide der KESB Biel/Bienne vom 11. und 18. Dezember 2013 (pag. 135 ff.; pag. 168 ff.), die Regelung des Besuchsrechts und der Kontakte zwischen dem Beschuldigten und J.________ vom 5. Juni 2009 (pag. 784 f.; pag. 776 f.), die Kopie des Ent- scheids betreffend Alimentenbevorschussung vom 8. Oktober 2014 (pag. 786 f.; pag. 77 f.) sowie der Auszug aus dem Berichtsrapport vom 25. März 2013 (pag. 775). Auch hier wird auf eine Zusammenfassung verzichtet und soweit vor- handen auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 694 ff., S. 9 ff. der Urteilsbe- gründung) und die amtlichen Akten verwiesen. 13. Würdigung durch die Kammer 13.1 Zur Telefonauswertung und zum Stalking Tagebuch Gestützt auf die Auswertung des Mobiltelefons von J.________ sind im Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis zum 20. März 2013 insgesamt 290 Nachrichten oder An- rufe des Beschuldigten aktenkundig (pag. 26 ff.). Dazu kommen weitere 35 Anrufe und Nachrichten vom Publifon oder unterdrückten Nummern, welche gestützt auf den Inhalt der Nachrichten und die zeitgleich erfolgten Anrufe zumindest mehrheit- lich vom Beschuldigten ausgingen (pag. 46 ff.). Insgesamt kam es folglich im obge- nannten Zeitraum zu rund 325 Anrufen und Nachrichten des Beschuldigten. Dem- 15 gegenüber schrieb J.________ dem Beschuldigten lediglich 31 Nachrichten zurück (pag. 26 ff.). An einigen Tagen waren die Kontaktaufnahmen des Beschuldigten äusserst intensiv (17x am 21. November 2012, pag. 37 f.; 16x am 20. März 2013, pag. 26, pag. 41; 6x am 19. November 2012, 14. Januar 2013, 25. Februar 2013 und am 7. März 2013, pag. 38, pag. 31, pag. 27 f., pag. 26 f.; 9x am 13. Dezem- ber 2012, pag. 33), ohne dass jeweils eine Antwort von J.________ folgte. Ab dem 25. Oktober 2012 ist der Telefonauswertung ein Konflikt zwischen dem Beschuldigten und J.________ zu entnehmen, aufgrund dessen sich der Beschul- digte bei J.________ entschuldigte und mehrfach um einen Anruf bat (pag. 39). Am 2. November 2012 ist sodann erstmals eine Nachricht ersichtlich, in welcher der Beschuldigte J.________ auf den Besuchstermin ansprach und fragte, ob ihm be- fohlen worden sei, nicht zu ihm zu kommen («Hat dir E.________ befohlen, nicht zu mir zu kommen?», 13.48 Uhr, pag. 39). Daraufhin sind gleichentags insgesamt fünf weitere Mitteilungen vorhanden, in welchen der Beschuldigte nachfragte, ob J.________ effektiv nicht zu ihm habe kommen wollen («J.________. Ich verlange eine Erklärung. Hast du gesagt, du willst heute nicht zu mir kommen?», 16.04 Uhr; «Hast du heute nicht zu mir kommen wollen? Antworte gefälligst!», 18.31 Uhr; «Ich befehle dir mich anzurufen. E.________ sagt, du hättest selbst nicht zu mir gewollt […]», 20.32 Uhr; «Kannst du mir sagen was los ist? Ich habe sonst Angst um dich», 21.32 Uhr; «Kannst du bitte bestätigen, dass du heute nicht zu mir wolltest», 22.07 Uhr; pag. 39). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten wurde er folglich – zumindest von E.________ – über den Umstand informiert, dass J.________ das Besuchswochenende von Anfang November 2012 ausfallen las- sen wollte. Die Nachrichten an J.________ zeigen deutlich auf, dass der Beschul- digte über den Wunsch von J.________ in Kenntnis gesetzt wurde. Die Intensität sowie die zahlreichen einseitigen Kontakte (325 vs. 31) wiesen ferner deutlich auf diesen Willen von J.________ hin. Nur am 27. November 2012 ist eine Aufforde- rung von J.________ zu sehen, wonach der Beschuldigte um «halb 9» bei ihm er- scheinen solle (pag. 35). Der Beschuldigte fragte ferner am 18. Dezember 2012 er- neut bei J.________ nach, ob dieser die SMS von E.________, wonach er nicht mehr mit ihm telefonieren bzw. Gespräche führen wolle, bestätigen könne (pag. 33; vgl. die entsprechende Nachricht von E.________ vom 13. Dezember 2012, pag. 56). Daraufhin antwortete J.________ nicht. J.________ schrieb erst zu Sil- vester wieder eine Nachricht mit Glückwünschen zum neuen Jahr (pag. 32). Den wenigen Antworten von J.________ lässt sich des Weiteren entnehmen, dass die- ser dem Beschuldigten wiederholt bestätigte, dass es ihm gut gehe (pag. 29; pag. 32; pag. 38). Der Beschuldigte hatte folglich (zumindest objektiv betrachtet) keinen Anlass, sich um den gesundheitlichen Zustand von J.________ zu sorgen. Der Auswertung des Mobiltelefons von J.________ lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschuldigte wiederholt in der Nähe von J.________ war. Verschiedent- lich bezog sich der Beschuldigte in den Nachrichten auf Beobachtungen, die er bei J.________ zu Hause oder in der Schule gemacht habe (J.________ sei nicht in der Schule gewesen; er sei am Mittag am C.________weg gewesen; ob jemand mit Brille in die Wohnung gekommen sei; ob J.________ in der unteren Wohnung gewesen sei; warum J.________ ständig in Begleitung sei; ob J.________ Besuch von einem Mann mit Helm erhalten habe; etc.). Die Nachrichten weisen zweifellos 16 darauf hin, dass sich der Beschuldigte jeweils an den fraglichen Orten aufhielt (SMS [teilweise mehrfach täglich] vom 4., 21., 22., 23., 25., 29. November 2012; 2., 3., 5., 13. Dezember 2012; 14., 24. Januar 2013; 5., 11. Februar 2013; 6., 16., 19., 20. März 2013; pag. 26 ff.). Die «Treffen» rund um die AD.________ (Geschäft) waren ferner gemäss den ausgewerteten Nachrichten nicht zufällig, sondern vom Beschuldigten teilweise angekündigt (SMS vom 19. November 2012, pag. 38; vom 3. Dezember 2012, pag. 35; und vom 5. Februar 3013, pag. 29). Des Weiteren lässt sich die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich am 23. November 2012 nach dem Hockeymatch mit J.________ am Bahnhof D.________ verabredet, den Telefonkontakten nicht entnehmen. Vielmehr ist gestützt auf die Nachrichten er- kennbar, dass der Beschuldigte zuerst am C.________weg war und dort im Brief- kasten cr2 Dateien abholen wollte. Weil die Dateien offenbar nicht im Briefkasten waren, schrieb der Beschuldigte J.________ mehrfach und fragte ihn, wo er sei und was er in Bern mache. J.________ antwortete einzig knapp: «Hockeymatch». Daraufhin folgten neun weitere Nachrichten, in welchen der Beschuldigte nach der Ankunftszeit fragte, ohne dass J.________ zurückgeschrieben hätte. Um 23.44 Uhr ist ein Notruf von J.________ an die Nummer 117 zu erkennen. Kurz nach Mitter- nacht schrieb der Beschuldigte sodann mehrere längere Nachrichten, in welchen er u.a. nachfragte, ob J.________ zu seinem Verhalten gezwungen worden sei und er seine Zurechtweisung annehmen solle (pag. 36). Die Auswertung des Mobiltelefons von E.________ (13. Dezember 2012 bis 20. März 2013 – für die Monate zuvor wurde aufgrund des Wechsels des Mobiltele- fons von E.________ auf die Auswertung verzichtet; pag. 44 ff.) ergibt ein ähnli- ches Bild. Im ausgewerteten Zeitraum sind 169 Nachrichten und Anrufe des Be- schuldigten ersichtlich, während E.________ nur 13 Nachrichten an diesen ver- schickte. Auch bei E.________ sind an manchen Tagen besonders häufige Kon- taktaufnahmen des Beschuldigten zu entnehmen (21x am 20. März 2013, pag. 46 f.; 20x am 13. Dezember 2012, pag. 55 f.; 7x am 18. Dezember 2012, pag. 55; 9x am 20. und am 25. Februar 2013, pag. 48 f.; 6x am 14. Januar 2013, pag. 52 f.). Den zahlreichen, mehrheitlich einseitigen Kontaktaufnahmen des Be- schuldigten sind im Wesentlichen die Fragen zu entnehmen, warum J.________ nicht telefonieren wolle, ob E.________ ihn dazu gezwungen oder ihm Drogen ver- abreicht habe und dass der Beschuldigte mit J.________ sprechen müsse (pag. 46 ff.). Demgegenüber teilte E.________ dem Beschuldigten wiederholt mit, J.________ wolle nicht telefonieren und jede ungewünschte Annäherung werde ab sofort (erstmals am 13. Dezember 2012 aktenkundig) als «Stalking» betrachtet (pag. 55 f.; pag. 49; pag. 46). Mangels Telefonauswertung bereits ab Oktober 2012 sind keine früheren Nachrichten vorhanden. Mit Blick auf die Nachrichten des Be- schuldigten an J.________, lässt sich jedoch erkennen, dass dieser bereits ab dem 2. November 2012 über diesen Umstand von E.________ informiert worden war (pag. 38 f.). E.________ bestätigte dem Beschuldigten zudem am 18. Dezem- ber 2012, dass es J.________ gut gehe (pag. 55). Auch aus den Nachrichten des Beschuldigten an E.________ lässt sich dessen Anwesenheit in ihrer oder J.________s Nähe eindeutig ableiten (vgl. [teilweise mehrfach täglich] Nachrichten vom 13. Dezember 2012; 6., 8., 14. Januar 2013; 25. Februar 2013; 4., 8., 20. März 2013; pag. 46 ff.). Der Auswertung des Mobiltelefons 17 lässt sich zudem die Nachricht von E.________ entnehmen, wie sie den Beschul- digten am 25. Februar 2013 darauf ansprach, dass dieser sowohl in die Schlag- zeug- als auch in die Trommelklasse eingedrungen sei und J.________ das Recht habe, ungestört zur Schule zu gehen (pag. 49). Insgesamt lassen sich den Telefonauswertungen von J.________ und E.________ folglich zahlreiche Kontaktaufnahmen des Beschuldigten entnehmen. Es handelte sich um eine Vielzahl regelmässiger telefonischer und (gestützt auf die in den Nachrichten manifestierten Beobachtungen) persönlicher Kontakte sowie Kontakt- versuche im Zeitraum zwischen Ende Oktober 2012 bis am 20. März 2013. Aus den Telefonauswertungen ergibt sich ferner ein grosses Ungleichgewicht und eine äusserst einseitige Kontaktaufnahme seitens des Beschuldigten. Weder J.________ noch E.________ schrieben dem Beschuldigten regelmässig zurück oder riefen diesen an. Bereits diesem Umstand ist zu entnehmen, dass J.________ an einem Kontakt mit dem Beschuldigten in dieser Intensität kein Interesse zeigte. J.________ gab dem Beschuldigten (zumindest per Mobiltelefon) keinen Anlass anzunehmen, seine Telefonanrufe, Nachrichten oder Besuche am Domizil, der Schule oder im Musikunterricht wären erwünscht. Ab dem 18. Dezember 2012 bis zum 28. März 2013 liegt des Weiteren ein von E.________ verfasstes Stalking Tagebuch vor. In diesem notierte sie, wann und wo sie auf den Beschuldigten traf und was dieser jeweils tat (pag. 59 ff.). Die Ein- träge im Stalking Tagebuch korrelieren mit den Aussagen von J.________ und E.________. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 13.2 hiernach) hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Ein- träge im Stalking Tagebuch. Dem Tagebuch lassen sich insgesamt 53 Einträge entnehmen. Bei 20 Einträgen sind Situationen festgehalten, bei welchen sich der Beschuldigte in der Nähe von E.________ und J.________ aufhielt (Abwarten am Bahnhof D.________, vor dem Haus am C.________weg, vor der [Musik-]Schule von J.________; so am 19., 21. Dezember 2012; 9., 14., 15., 16. [mittags und abends], 17., 18., 23. Januar 2013; 6., 7., 28. Februar 2013; 4., 6., 7., 16., 17., 18., 19., 20. März 2013, pag. 59 ff.). E.________ beschrieb auch, wie der Beschuldigte am 23. Januar 2013 die Autotür zugeschlagen habe (pag. 60), am 7. März 2013 in der Türe des Autos gestanden sei (pag. 62) und sich am 18. März 2013 dicht hinter das Auto gestellt habe (pag. 62). Er habe J.________ ferner am 17. Januar 2013 aus der Musikschule geholt (pag. 60). Gemäss dem Stalking Tagebuch begleitete E.________ J.________ oftmals – jedoch nicht immer – mit dem Auto (pag. 59 ff.). Gestützt auf das Stalking Tagebuch kamen die häufigen Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten keineswegs ausschliesslich zufällig zustande. Der Beschuldigte suchte den Kontakt zu seinem Sohn gezielt. Dies bestritt er im vorliegenden Ver- fahren denn auch nicht prinzipiell. Gestützt auf die Telefonauswertungen von E.________ und J.________ sowie das Stalking Tagebuch sind folglich zahlreiche Kontaktaufnahmen durch den Beschuldigten sowie Begegnungen mit diesem ak- tenkundig (am Bahnhof, vor dem Haus, vor der [Musik-]Schule). Am 17. Janu- ar 2013 sowie am 25. Februar 2013 drang der Beschuldigte in die Musikschule ein und holte J.________ aus dem Unterricht (pag. 60; pag. 49). An folgenden Daten sind zudem mit Blick auf den Inhalt der SMS des Beschuldigten sowie die Feststel- 18 lungen im Tagebuch von E.________ Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten (Abwarten am Bahnhof D.________, vor dem Haus am C.________weg, vor der Musikschule) oder angekündigte Anwesenheiten bei der AD.________ (Geschäft) dokumentiert (teilweise mehrmals täglich): am 4., 21., 22., 23., 25., 29. Novem- ber 2012 (pag. 35 ff.), 2., 3., 5., 13., 19. und 21. Dezember 2012 (pag. 33 ff.; pag. 55 f.; pag. 59), 6., 8., 9., 14., 15., 16. [mittags und abends], 17., 18., 23. und 24. Januar 2013 (pag. 31 f.; pag. 52 f.; pag. 59 f.), 5., 6., 7., 11., 25. und 28. Febru- ar 2013 (pag. 28 f.; pag. 48 f.; pag. 61) sowie am 4., 6., 7., 8., 16., 17., 18., 19., 20. März 2013 (pag. 26 f.; pag. 46 ff.; pag. 62 f.). Im Zeitraum von Ende Oktober 2012 bis am 20. März 2013 fanden folglich an mindestens 37 Tagen – teilweise mehr- fach täglich – Begegnungen mit dem Beschuldigten statt. Den Telefonauswertungen sowie dem Stalking Tagebuch lässt sich zudem eindeu- tig entnehmen, dass weder J.________ noch E.________ dem Beschuldigten An- lass zur Annahme gaben, die Kontakte seien erwünscht. Vielmehr war der Kontakt sehr einseitig und der Beschuldigte wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass die Kontaktaufnahmen nicht erwünscht waren. 13.2 Zu den Aussagen J.________ wurde am 27. März 2013 von der Polizei (pag. 74 ff.), am 6. April 2016 anlässlich der erstinstanzlichen (pag. 625 ff.) sowie am 23. Januar 2020 im Rah- men der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1035 ff.) befragt. Dabei sagte er sehr differenziert, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen aus. Seinen Aus- sagen ist deutlich zu entnehmen, dass der Kontaktabbruch zum Beschuldigten sei- nem eigenen Wunsch entsprach (pag. 76, Z. 75 ff.; pag. 626, Z. 27 ff.). Er konnte seine Beweggründe detailliert und nachvollziehbar erläutern. Es sei ihm einfach zu viel geworden, weil sein Vater in einer eigenen Welt lebe. Er fühle sich bei ihm ge- fangen. Sein Vater sage skurrile Sachen (pag. 76, Z. 75 ff.) und er habe wahnhafte Vorstellungen – so habe er das Gefühl, alle Leute in seinem Umfeld seien in einer Sekte und würden ihn umbringen wollen (pag. 626, Z. 34 f.). Er habe es früher ge- schafft, dies zu ertragen. Nun habe er jedoch genug und er wolle selbst entschei- den, ob er zu seinem Vater wolle oder nicht (pag. 76, Z. 93 ff.). Sein Wunsch sei es, auszuziehen und seinem Vater nicht zu sagen, wo er sei. Er wolle eigentlich keinen Kontakt mehr zu ihm. Dies sei eine schwierige Entscheidung, aber er sei zu dieser gekommen, weil er nicht mehr sehe, wie sich das Verhältnis zu ihm verbes- sern könne (pag. 79, Z. 215 ff.). J.________ erwähnte auch wiederholt, wie er Mühe gehabt habe, seinem Vater direkt mitzuteilen, dass er nicht mehr zu ihm wol- le (pag. 76, Z. 89 ff.; pag. 626, Z. 6 f.). Gestützt auf diese überzeugenden und aus- führlichen Erklärungen sowie mit Blick auf die Telefonauswertung – der sehr einsei- tigen Kommunikation – bestehen nach Ansicht der Kammer keine Zweifel daran, dass die Beendung des Besuchsrechts von J.________ selbst aus kam und er diesbezüglich nicht beeinflusst wurde. Dies gilt umso mehr als J.________ im Ok- tober/November 2012 bereits 16 Jahre alt war. In diesem Alter darf ohne weiteres von seiner Urteilsfähigkeit ausgegangen werden (BGE 134 II 235 E. 4.3.3 in Pra 09 [2009] Nr. 31). Die Urteilsfähigkeit von J.________ wurde ferner nur rund ein Jahr später von der KESB im Entscheid vom 18. Dezember 2013 festgestellt (pag. 169). Gerade auch mit Blick auf die differenzierten, stringenten und überlegten tatzeitna- 19 hen Aussagen von J.________ hat die Kammer keinen Anlass, an dessen Urteils- fähigkeit zur fraglichen Zeit zu zweifeln. Daran vermögen die entsprechenden Aus- führungen des Beschuldigten (vgl. zuletzt pag. 1043, Z. 16 ff.) nichts zu ändern. Den Beginn seiner Verweigerung, den Beschuldigten zu besuchen, schilderte J.________ wiederholt identisch. Sie hätten im Herbst 2012 noch gemeinsame Fe- rien gemacht – diese habe er in schöner Erinnerung (pag. 625, Z. 28 ff.). Dann ha- be es wegen eines Wochenendbesuchs und dessen Modalitäten (Nachholen von Besuchstagen; Treffen mit Freunden während den Besuchstagen) eine Auseinan- dersetzung mit dem Beschuldigten gegeben (pag. 76, Z. 78 ff.; pag. 625, Z. 35 ff.; pag. 626, Z. 29 ff.). J.________ erwähnte sodann, wie ihm der Beschuldigte SMS geschrieben und ihn auf dem Mobiltelefon angerufen habe (pag. 77, Z. 113; pag. 77, Z. 120 ff.). J.________ schilderte gleichbleibend und wiederholt wie ihn der Beschuldigte ab- gepasst, ihn in der Schule oder im Musikunterricht aufgesucht, sich in die Autotür gestellt oder vor dem AD.________ (Geschäft) (direkt beim C.________weg) ge- wartet habe (pag. 76, Z. 103 ff.; pag. 626, Z. 13 ff.). Zwei mal sei er vom Beschul- digten aus dem Musikunterricht geholt worden (pag. 76, Z. 109; pag. 626, Z. 16 ff. – dies korreliert denn auch mit den objektiven Beweismitteln, vgl. Ziff. 13.1 hiervor). Wenn er zu Fuss unterwegs sei, stelle sich ihm der Beschuldigte zudem in den Weg und dränge ihm ein Gespräch auf (pag. 78, Z. 162 f.). Den Vorfall vom 23. November 2012 beschrieb J.________ in zwei Einvernahmen übereinstimmend. Gleichbleibend erklärte er, wie er nach dem Hockeymatch am Bahnhof D.________ angekommen sei. Dann habe er seinen Vater gesehen, der auf ihn gewartet habe. Seine Mutter sei auch dort gewesen, um ihn abzuholen. Es sei geplant gewesen, dass sie mit dem Fahrrad nach Hause fahre und er den Bus nehme. Der Beschuldigte habe ihn jedoch zurückgehalten und nicht in den Bus einsteigen lassen. Sein Vater habe auf ihn eingeredet, das habe ihn nervös ge- macht und dann habe er sich zu Fuss auf den Nachhauseweg gemacht. Dort sei es zu einer Auseinandersetzung mit seinem Vater gekommen, weshalb er die Polizei avisiert habe (pag. 75 f., Z. 45 ff.). J.________ vermied Übertreibungen und schil- derte differenziert, wie die Umklammerung seines Vaters nicht besonders kräftig gewesen sei, weil er sich wieder habe losreissen können (pag. 75, Z. 51 f.). Er sei auch nicht verletzt worden (pag. 76, Z. 61 f.). J.________ gab ferner offen zu, wie er dem Beschuldigten gegenüber Widerworte gegeben habe, was seinem Vater nicht gepasst habe (pag. 75, Z. 54 f.). Die Schilderungen von J.________ lassen sich zudem mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen, zumal sich kein geplantes Treffen am Bahnhof D.________ aus den Nachrichten ableiten lässt. Zudem ist ein Anruf an die Polizei um 23.44 Uhr aktenkundig und der Beschuldigte schrieb am Tag darauf mehrfach erklärende Nachrichten an J.________ (pag. 36). Zwar gab J.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zuerst an, er habe sich mit seinem Vater am Bahnhof D.________ verabredet. Er gab je- doch zu erkennen, dass er sich nicht mehr genau erinnern konnte (pag. 1037, Z. 43 f.). Letztlich hielt er fest: «Das einzige was mir rumschwebt ist, dass wir zuvor ab- gemacht hätten und er mich dann am Bahnhof abpasste, weil ich mich nicht daran hielt. Aber ich bin mir ehrlich gesagt, nicht mehr ganz sicher» (pag. 1038, Z. 2 ff.). 20 Dies korreliert mit den ausgewerteten Nachrichten des Mobiltelefons von J.________, gemäss welchen der Beschuldigte beim Briefkasten am C.________weg Dateien hätte abholen wollen, die J.________ dort jedoch nicht platziert hatte (vgl. Ziff. 13.1 hiervor). J.________ erklärte zudem gleichbleibend und nachvollziehbar, wie er seine Le- bensgewohnheiten angepasst habe. Seit Dezember 2012 werde er von seiner Mut- ter mit dem Auto zu seinen Verpflichtungen geführt (pag. 76, Z. 106 ff.). Dabei gab er auch eindeutig zu erkennen, dass ihn dies belaste. Er wolle eigentlich nicht mit dem Auto gebracht werden, aber seine Mutter wolle dies aus Sicherheitsgründen so (pag. 76, Z. 108 f.; pag. 77, Z. 132 ff.; pag. 626, Z. 15; pag. 626, Z. 23 ff.). Er habe sich auch eine neue Mobiltelefonnummer besorgt, die sein Vater nicht kenne, damit er nicht mehr im Tagesablauf gestört werde (pag. 77, Z. 115). Seinen Stun- denplan habe er geändert, damit sein Vater diesen nicht kenne (pag. 77, Z. 133 f.). Den Umgang mit dem Beschuldigten benannte er glaubhaft als teilweise bedrohlich (pag. 77, Z. 140). Dabei schilderte er seine eigenen Ängste vor einer Konfrontation (pag. 625, Z. 45; pag. 626, Z. 19 ff.; pag. 626, Z. 43 ff.) sowie seine psychische Be- lastung, weshalb er ca. alle zwei Wochen zu Herrn K.________ (Erziehungsbera- ter/Psychologe) gehe, um mit einer neutralen Person über die Angelegenheiten mit seinem Vater zu sprechen (pag. 78, Z. 195 ff.; pag. 626, Z. 8 ff.). Früher habe er sich sehr bedrängt und verunsichert gefühlt. Er sei nun jedoch selbstsicherer ge- worden und er könne sich selbst verteidigen (pag. 77, Z. 126 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab J.________ nachvollziehbar an, er sei zwar gut über alles hinweggekommen, aber ein Gefühl sei noch geblieben (pag. 1036, Z. 11 f.). J.________ gab ferner offen zu, Mühe gehabt zu haben, dem Beschuldigten direkt zu sagen, dass er ihn nicht mehr sehen wolle (pag. 626, Z. 6 f.). Allenfalls habe er ihn auch einmal aufgefordert, an den C.________weg zu kommen – allerdings nur, um das Gespräch mit dem Beschuldigten beenden zu können und in der Hoffnung, er würde nicht erscheinen (pag. 627, Z. 4 ff.). Zudem habe er dem Beschuldigten im Gespräch bei Herrn K.________ gesagt, er könne sich vorstellen, das Besuchs- recht wieder aufzunehmen – dies weil er das Gespräch habe beenden wollen, das so schrecklich gewesen sei (pag. 626, Z. 3 ff.; pag. 1037, Z. 20 ff.). Er habe dem Beschuldigten auch eine schriftliche Erklärung versprochen, diese aber nie verfasst (pag. 627, Z. 39 ff.). Er benannte schöne Zeiten mit dem Beschuldigten – so insbe- sondere die Ferien vor der Eskalation im Oktober 2012 (pag. 625, Z. 28 ff.). Auch das allenfalls spätere Wiederaufleben der Kontakte schloss J.________ nicht aus (pag. 628, Z. 11). Die vielseitigen Gefühlsschilderungen von J.________ sowie die Offenheit betreffend seine Mühe im Umgang mit dem Beschuldigten sind überzeu- gend. Den Aussagen von J.________ lassen sich zudem keine Übertreibungen oder ein- seitige Belastungen zuungunsten des Beschuldigten entnehmen. Er gestand Erin- nerungslücken ein und sagte – insbesondere anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – zurückhaltend aus. Selbst den Vorfall, bei welchem er von seinem Vater in der Wohnung eingesperrt worden sei (pag. 78, Z. 163 ff.; pag. 625, Z. 32 ff.), schilderte J.________ differenziert – es habe zwar einmal einen solchen 21 Vorfall gegeben. Er sei jedoch nie alleine im Raum gewesen, als sein Vater die Tü- re verschlossen habe und es sei keine «wahnsinnige Eskalation» gewesen (pag. 1038, Z. 35 ff.). J.________ fiel es ferner schwer, seinem Vater entsprechen- de Vorwürfe zu machen (vgl. pag. 1035, Z. 33 ff.). Er zeigte Verständnis für das Verhalten seines Vaters (pag. 1038, Z. 31 f.) und war letztlich erfreut, aktuell wieder sporadischen Kontakt mit ihm zu haben (pag. 1036, Z. 3; pag. 1036, Z. 15 ff.). Sei- ne Aussagen lassen sich zudem mit den objektiven Beweismitteln sowie mit den Aussagen von E.________ in Einklang bringen (vgl. Ausführungen hiernach). Ins- gesamt erscheinen die Aussagen von J.________ damit glaubhaft. Es sind keine Gründe ersichtlich, nicht auf diese abzustellen. E.________ wurde am 21. Februar 2013 (pag. 64 ff.) und am 21. März 2013 (pag. 71 ff.) polizeilich, am 6. April 2016 durch die Vorinstanz (pag. 618 ff.) sowie am 23. Januar 2020 anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung (pag. 1029 ff.) befragt. Auch ihre Aussagen sind gleichbleibend, stimmig und wi- derspruchsfrei. E.________ sprach ebenfalls vom Kontaktabbruch von J.________ nach den Ferien mit seinem Vater (pag. 69, Z. 213 f.; pag. 618, Z. 24 ff.; pag. 621, Z. 22 ff.; pag. 1032, Z. 22 ff.). Sie habe J.________ ab Oktober/November 2012, als J.________ 16 Jahre alt geworden sei, die Wahl überlassen, ob er zu seinem Vater wolle (pag. 620, Z. 38 f.; pag. 621, Z. 3 ff.; pag. 621, Z. 21 ff.). Sie habe ihn diesbezüglich nicht gezwungen oder ihm den Kontakt verboten – sie hätten mit al- len Mitteln versucht, das Besuchsrecht auf einem guten Weg durchzuführen (pag. 621, Z. 19 f.; pag. 621, Z. 24 f.; pag. 1031, Z. 19 ff.). Mit J.________ habe sie einzig gesprochen, wie er mit dem Beschuldigten umgehen und diesem aus dem Weg gehen könne. Sie habe jedoch nicht die Absicht gehabt, ihn vom Beschuldig- ten fernzuhalten, sondern ihm ein normales Leben zu ermöglichen (pag. 1031, Z. 12 ff.). E.________ erklärte, dem Beschuldigten per SMS mitgeteilt zu haben, dass J.________ ihn nicht mehr besuchen wolle. Dabei hielt sie jedoch fest, es nicht mehr genau zu wissen (pag. 620, Z. 43 ff.; pag. 1032, Z. 35 ff.). Auch E.________ beschrieb die bereits von J.________ geschilderten Ansichten des Beschuldigten. So habe er behauptet, sie würde einer Sekte angehören, sei eine Prostituierte, ihr Freund habe eine gespaltene Zunge und J.________ werde sexu- ell misshandelt (pag. 66, Z. 98 ff.; vgl. auch pag. 68, Z. 185 ff.; pag. 72, Z. 37 ff.; pag. 619, Z. 32 ff.; pag. 621, Z. 40 ff.). E.________ beschrieb des Weiteren eindrücklich, wiederholt und gleichbleibend, wie der Beschuldigte – meistens vor Schulbeginn – bei ihnen zu Hause gewartet habe. Seit J.________ nicht mehr zu seinem Vater gehen wolle, stelle er ihm nach. Der Beschuldigte erscheine auf dem Schulweg von J.________, laufe mit diesem mit und es sei auch schon vorgekommen, dass er mit ihm in den Bus gestiegen sei, um Kontakt aufzunehmen (pag. 65, Z. 35 ff.; vgl. auch pag. 72, Z. 22 ff.; pag. 618, Z. 27 ff.; pag. 619, Z. 8 ff.). Man werde den Beschuldigten nicht mehr los, sobald man von ihm entdeckt worden sei (pag. 66, Z. 70 f.). Der Beschuldigte habe bereits die Autotür blockiert, damit sie mit dem Auto nicht habe wegfahren können. Das sei beispielsweise am 23. Januar 2013 geschehen. Erst als der Beschuldigte die Türe zugeschlagen habe, habe sie mit J.________ wegfahren können (pag. 66, Z. 72 ff.; vgl. pag. 72, Z. 25 f.; pag. 620, Z. 5 f.). Der Beschuldigte sei regelmässig – unter anderem am 20. März 2013 – bei der Musikschule von J.________ erschienen und 22 habe den Musikunterricht gestört (pag. 71 f., Z. 20 ff.; pag. 72, Z. 31 ff.; pag. 620, Z. 10 ff.). Der Beschuldigte rufe zudem immer wieder an und schreibe SMS (pag. 65, Z. 52 f.; pag. 71, Z. 17 ff.; pag. 618, Z. 28). Den Vorfall vom 23. November 2012 erwähnte auch E.________, wobei ihre Aus- sagen im Wesentlichen mit jenen von J.________ übereinstimmen. J.________ sei mit einem Freund am Hockeymatch gewesen. Der Beschuldigte habe ihn ständig angerufen. J.________ habe einmal abgenommen und erklärt wo er sei. Der Be- schuldigte habe danach am Bahnhof in D.________ auf J.________ gewartet. Sie habe J.________ mit dem Fahrrad ebenfalls am Bahnhof abgeholt. J.________ habe in den Bus einsteigen wollen. Der Beschuldigte habe ihn jedoch zurückgehal- ten und am Besteigen des Busses gehindert. Sie seien dann weiter gelaufen und der Beschuldigte habe ständig auf J.________ eingeredet. Dann sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen – sie wisse nicht mehr genau wie – J.________ sei jedoch weggelaufen, sie habe die Polizei kontaktiert und diese sei dann er- schienen (pag. 69, Z. 214 ff.; vgl. auch pag. 618, Z. 36 ff.; pag. 619, Z. 1 ff.). Zwar sprach E.________ von Telefongesprächen zwischen dem Beschuldigten und J.________, während ihr Sohn SMS erwähnte (wobei sich Letzteres mit den objek- tiven Beweismitteln deckt). Allerdings ist diese Ungenauigkeit nicht von zentraler Bedeutung, zumal die Aussagen von E.________ im Inhalt sowie im Ablauf der Geschehnisse vom 23. November 2012 mit jenen von J.________ deckungsgleich sind. E.________ erklärte sodann nachvollziehbar, wie sie ihre Lebensgewohnheiten geändert habe. Sie habe J.________ aufgrund der ständigen Anwesenheit des Be- schuldigten zur Schule begleitet (pag. 65, Z. 36 f.; pag. 68, Z. 163; pag. 619, Z. 9 f.). Dafür habe sie ein AB.________ Auto gemietet (pag. 66, Z. 79 f.; pag. 620, Z. 3 ff.). Sie habe die Klingel an der Haustüre ausser Betrieb gesetzt, weil der Be- schuldigte immer wieder geklingelt habe (pag. 65, Z. 52 f.; pag. 618, Z. 28 f.) und Vorhänge angebracht, weil er immer durch das Fenster geschaut habe (pag. 66, Z. 84 f.). Sie sei teilweise sogar von ihrem Lebenspartner begleitet worden, weil man nie gewusst habe, wann der Beschuldigte wieder auftauche (pag. 66, Z. 82 f.). Überzeugend und ausführlich konnte E.________ angeben, wie sie die Ereignisse wahrnahm. Das Verhalten des Beschuldigten sei bedrohlich und einschränkend gewesen (pag. 66, Z. 69 f.; pag. 619, Z. 38). Sie habe sich daher lange von einer Psychologin begleiten lassen (pag. 619, Z. 37; pag. 1030, Z. 25 f.). Sie habe zwar tagsüber keine Angst vor dem Beschuldigten. Sie wisse, wie sie sich ihm gegenü- ber verhalten müsse, damit es nicht zur Eskalation komme. Nachts fürchte sie die Begegnungen jedoch. Sie sorge sich um ihr Umfeld. Wenn der Beschuldigte zurückgewiesen werde, reagiere er aufbrausend und J.________ lasse sich vom Beschuldigten provozieren (pag. 72, Z. 62 ff.; vgl. auch pag. 619, Z. 11 f.). Der Be- schuldigte mache Psychoterror (pag. 66, Z. 92). Auch anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung schilderte E.________ anschaulich, wie die Ereignisse auf sie noch heute Auswirkungen («was das Nervenkostüm betrifft») hätten. Sie habe teilweise Panikattacken, die sie dem Geschehenen zuweise. Allerdings sei es be- reits besser geworden (pag. 1030, Z. 25 ff.). Sie erwähnte auch, wie die Situation für J.________ psychisch belastend gewesen sei (pag. 66, Z. 80 f.; pag. 68, 23 Z. 209) und er regelmässig einen Psychologen besucht habe (pag. 67, Z. 127). Die Situation mit dem Beschuldigten habe J.________ zudem eingeschränkt, weil die- ser insbesondere bei fixen Terminen, die der Beschuldigte gekannt habe, Mühe gehabt habe, alleine nach draussen zu gehen (pag. 68, Z. 162 ff.). E.________ sagte ferner zurückhalten aus und belastete den Beschuldigten nicht übermässig. Sie sprach offen davon, wie ihrem Lebenspartner bei einer Situation mit dem Beschuldigten «der Kragen geplatzt» und es zu einer Schlägerei zwischen den beiden gekommen sei (pag. 72, Z. 31 ff.; vgl. pag. 619, Z. 30 f.). Sie gab zu, J.________ ermahnt zu haben, bei dynamischen Situationen mit dem Beschuldig- ten – beispielsweise an einer Bushaltestelle – aufzupassen (pag. 1031, Z. 42 ff.). Sie wies zugunsten des Beschuldigten auch darauf hin, dass dieser das gegen ihn ausgesprochene Rayonverbot eingehalten habe (pag. 619, Z. 20) und sein Verhal- ten seit der Volljährigkeit von J.________ besser geworden sei (pag. 619, Z. 39 f.). Aktuell werde sie vom Beschuldigten auch nicht mehr belästigt oder bedroht (pag. 1030, Z. 16) und ihr Umzug habe nichts mit den Geschehnissen zu tun (pag. 1030, Z. 36). Gestützt auf das Gesagte erachtet die Kammer auch die Aus- sagen von E.________ als glaubhaft. Sie sagte differenziert, objektiviert und nach- vollziehbar aus, liess sich nicht zu Vermutungen hinreissen und belastete den Be- schuldigten nicht übermässig. Ihre Aussagen stimmen des Weiteren sowohl mit denjenigen von J.________ als auch mit den objektiven Beweismitteln überein. Demgegenüber können den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staats- anwaltschaftlichen (vom 26. September 2013, pag. 82 ff.), den erst- (vom 6. April 2016 und 13. Mai 2016, pag. 626 ff.; pag. 663 ff.) und oberinstanzlichen (vom 23. Januar 2020, pag. 1041 ff.) Einvernahmen oftmals einzig «formelle Rügen» entnommen werden (es sei unklar, was ihm vorgeworfen werde; ihm gegenüber sei nie förmlich ein Verfahren eröffnet worden; seine Anzeigen und Beweisanträge sei- en unbehandelt geblieben; Beweise seien nicht erhoben, falsch gewürdigt und Zeugen nicht befragt worden; sein rechtliches Gehör sei nicht ausreichend berück- sichtigt und das Gutachten sei nicht korrekt erstellt worden, pag. 83, Z. 31 ff.; pag. 83, Z. 40 ff.; pag. 84, Z. 59 ff.; pag. 85, Z. 103 ff.; pag. 87, Z. 185 ff.; pag. 88, Z. 235 ff.; pag. 89 f., Z. 253 ff.; pag. 630, Z. 16 ff.; pag. 633, Z. 17 ff.; pag. 634, Z. 32 ff.; pag. 663, Z. 10 ff.; pag. 1043, Z. 5 ff.; pag. 1047, Z. 35 ff.; pag. 1048, Z. 11 ff.). Er antwortete vermehrt ausschweifend, ausweichend und war eingeengt auf (teilweise erhebliche) Gegenvorwürfe an E.________ und deren Lebenspartner Q.________ (pag. 89, Z. 266 f.; pag. 633, Z. 21 ff.). Zwar hielt der Beschuldigte fest, er habe J.________ weder in der Schule abge- passt, in der Schulstunde gestört oder aus dieser genommen noch habe er ihn um- klammert (pag. 86, Z. 134 ff.; pag. 1047, Z. 42 ff.). Der Beschuldigte gab zwar zu, bereits bei der Schule von J.________ vorbei gelaufen zu sein (pag. 86, Z. 130). Allerdings sei er nie in der Schule gewesen (pag. 86, Z. 134 ff.). Er sei auch nie in die offene Türe des Autos von E.________ gestanden (pag. 633, Z. 41 ff.). Der Beschuldigte erklärte oberinstanzlich jedoch selbst, dass einige Vorwürfe in dieser Zeit – insbesondere die Anwesenheit an einem Ort – «einen Wahrheitsge- halt» hätten (pag. 1044, Z. 39 ff.). Entsprechend bestritt er nicht, J.________ und E.________ regelmässig telefonisch oder per SMS kontaktiert zu haben (pag. 86, 24 Z. 142 ff.). Auch nicht bestritten sind zwei Treffen bei der Musikschule von J.________ (pag. 87 f., Z. 201 ff.; pag. 632, Z. 22 ff.; pag. 1046, Z. 17 f.) und teil- weise der Aufenthalt des Beschuldigten beim Domizil am C.________weg (pag. 87, Z. 180 ff.). Zum Aufenthalt beim Domizil von J.________ erklärte der Beschuldigte jedoch, er habe auf die Öffnung des AD.________ (Geschäft) gewartet und als er J.________ gesehen habe, habe er ihn aus Reflex gefragt, wie es ihm gehe (pag. 87, Z. 181 ff.; vgl. pag. 1047, Z. 21 ff.). Er habe das Domizil von J.________ nur zufällig beobachtet. «Wenn ich dort vorbei laufe und Kinderschreie höre, ich müsste schon den Kopf weg drehen» (pag. 88, Z. 2225 f.). Die Begegnung vom 23. November 2012 am Bahnhof D.________ stellte der Beschuldigte zudem nicht ge- nerell in Abrede. Er erklärte jedoch, er habe seinem Sohn lediglich gesagt, er solle nicht in den Bus einsteigen. Er habe ihn zurechtweisen müssen, weil er zu spät zu ihrer Verabredung gekommen sei (pag. 632, Z2 ff.). Die Treffen mit J.________ seien zudem einvernehmlich (pag. 86, Z. 134 ff.; pag. 630, Z. 35; pag. 631, Z. 38 ff.; pag. 632, Z. 21; pag. 1046, Z. 18 ff.; pag. 1047, Z. 13) oder die Kontaktaufnahmen zu gewissen Zeiten legitim gewesen. Er sei (auch gestützt auf die Regelung des Besuchsrecht aus dem Jahr 2009) berechtigt gewesen, E.________ anzurufen, wenn J.________ nicht zu seinen Besuchen er- schienen sei (pag. 87, Z. 171 ff.; pag. 631, Z. 16 ff.). Zudem habe er teilweise drin- gend mit J.________ sprechen müssen (pag. 87 f., Z. 204 ff.; pag. 633, Z. 10 ff.). Als er gesehen habe, wie J.________ bei E.________ (in deren Zimmer) ins Bett gegangen, unter Drogeneinfluss gestanden, sexuell misshandelt oder zur Prostitu- tion gezwungen worden sei, seien die Kontaktaufnahmen notwendig gewesen (pag. 86, Z. 144 ff.; pag. 88, Z. 222; pag. 90, Z. 284 ff.; pag. 663, Z. 32 ff.). Für ent- sprechende Einwirkungen auf J.________ finden sich jedoch keine Hinweise in den Akten. Sowohl E.________ (pag. 69, Z. 240 ff.) als auch J.________ (pag. 626, Z. 36 ff.) stellten in aller Deutlichkeit in Abrede, dass Letzterer unter Drogen ge- setzt, zur Prostitution gezwungen oder misshandelt worden sei. Auch allfällige wei- tere Missstände, die der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung im Rahmen seiner Ergänzungsfragen thematisierte, wurden nicht bestätigt. E.________ erklärte diesbezüglich ausführlich, dass bei J.________ kei- ne Mangelernährung festgestellt worden sei – dies auch in allen kinder- und schulärztlichen Untersuchungen nicht, die sie bei J.________ habe durchführen lassen. Er habe auch keine Probleme mit seinen Zähnen gehabt (pag. 1032, Z. 5 ff.). Für einen physischen, psychischen oder sexuellen Missbrauch von J.________ fehlen folglich jegliche Hinweise. Ein legitimes Interesse bzw. eine Art Notstandssi- tuation, wie sie der Beschuldigte geltend macht, ist folglich nicht erstellt. Den Telefonauswertungen sowie den glaubhaften Aussagen von J.________ und E.________ lässt sich des Weiteren entnehmen, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass J.________ keinen Kontakt mehr wünschte – auch wenn J.________ ihm dies nie direkt kommuniziert hatte. Die Nachrichten von E.________, ihr Verhalten und dasjenige von J.________ waren unmissverständ- lich und gaben keinen Anlass zur Annahme, es werde an der Aufrechterhaltung des Besuchsrechts festgehalten. Der Beschuldigte bestritt mehrheitlich, davon ge- wusst zu haben. Seiner Ansicht nach, habe sein Sohn das Besuchsrecht nicht auf- lösen wollen bzw. er sei nie darüber informiert worden (pag. 87, Z. 176 ff.; 25 pag. 631, Z. 4 ff.; pag. 631, Z. 32 ff.; pag. 631, Z. 41 ff.; pag. 632, Z. 41 ff.; pag. 633, Z. 31 ff.; pag. 663, Z. 34 ff.; pag. 664, Z. 1 ff.; pag. 1044, Z. 12 ff.; pag. 1045, Z. 2 ff.; pag. 1045, Z. 28 ff. – anders jedoch pag. 86, Z. 158 f.). Immer- hin stellte der Beschuldigte fest, dass der telefonische Kontakt einseitig war (pag. 631, Z. 19 ff.). Er behauptete allerdings, J.________ sei von E.________ ge- zwungen bzw. beeinflusst worden, ihn nicht mehr zu besuchen (pag. 88, Z. 230 ff.; pag. 633, Z. 22; pag. 1043, Z. 20 f.). Mit Blick auf die Aussagen von E.________ und J.________ kann eine solche Beeinflussung jedoch ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte behauptete zudem wiederholt, die KESB habe ihm (im Janu- ar 2013) empfohlen, mit seinem Sohn telefonisch oder per SMS Kontakt aufzu- nehmen (pag. 86, Z. 142 f.; pag. 86, Z. 161 f.; pag. 1047, Z. 33 f.). Eine Aufforde- rung zu einem derart intensiven telefonischen Kontakt sowie allenfalls zu physi- schen (von J.________ nicht gewollten) Treffen ist jedoch nicht glaubhaft. Dies insbesondere, weil der Beschuldigte bereits mit der Regelung des Besuchsrechts aus dem Jahr 2009 explizit auf das Unterlassen von Anrufen und Treffen hingewie- sen worden war (pag. 784). Ferner war J.________ im fraglichen Zeitraum (ab Herbst 2012) bereits 16 Jahre alt und seine Wünsche betreffend Besuchsrecht wa- ren in zivilrechtlicher Hinsicht sehr wohl von entscheidender Bedeutung. Nach dem Gesagten kann folglich nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abge- stellt werden. Seine mehrheitlich ausweichenden, sich oftmals auf «formelle Rü- gen» beschränkenden und mit Gegenangriffen angereicherten Aussagen vermö- gen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von J.________ und E.________ nicht zu erschüttern. Die Erklärungen für sein Handeln – soweit er dieses zugab – sind nicht überzeugend. Mit Blick auf die Aussagen von J.________ und E.________ sowie die Telefonauswertungen wusste der Beschuldigte, dass J.________ das Besuchs- recht nicht mehr ausüben wollte. Zwar stellte sich der Beschuldigte wiederholt auf den Standpunkt, dass das Besuchsrecht nicht per SMS, durch J.________ oder E.________ habe aufgehoben werden können (pag. 86, Z. 151 f.; pag. 86, Z. 160 ff.). Diesbezüglich ist jedoch nicht erkennbar, warum J.________ – zum damaligen Zeitpunkt bereits 16 Jahre alt und gestützt auf die tatzeitnahen, differen- zierten und klaren Aussagen vom 27. März 2013 durchaus in der Lage, die Situati- on in adäquater Weise zu erfassen – betreffend Besuchsrecht nicht urteilsfähig gewesen wäre. Gerade aufgrund der nach Ansicht der Kammer vorhandenen Ur- teilsfähigkeit von J.________ (vgl. Ausführungen hiervor) hätte der Beschuldigte dessen Wunsch, das Besuchsrecht nicht mehr ausüben zu wollen, akzeptieren müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die KESB erst mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 – mithin rund ein Jahr später – das Recht des Beschuldigten auf persönlichen Verkehr zu J.________ entzog (pag. 168 ff.), zumal im Vorfeld dieses Entscheids Abklärungen sowie die Anhörung der Beteilig- ten durchgeführt werden mussten. Gestützt auf die Aussagen von J.________ und E.________ sowie die objektiven Beweismittel lassen sich denn auch die Behaup- tungen des Beschuldigten, die Kontaktaufnahmen und Treffen seien einvernehm- lich gewesen, entkräften. Sowohl J.________ als auch E.________ verneinten dies wiederholt glaubhaft. Auch die Behauptung des Beschuldigten, er habe mit J.________ einen Musikkurs besucht, daher sei seine Anwesenheit bei der Musik- schule notwendig gewesen (pag. 87, Z. 194 ff.; pag. 1047, Z. 8 ff.), korreliert nicht 26 mit den Angaben von J.________ und E.________. J.________ erklärte diesbe- züglich überzeugend, er habe zwar einen Musikkurs mit seinem Vater besucht. Dieser sei jedoch sicherlich spätestens im Sommer 2012 fertig gewesen – vielleicht sogar ein Jahr früher (pag. 627, Z. 1 ff.). Dies bestätigte denn auch E.________. Sie führte aus, der Musikkurs sei früher gewesen. Er sei spätestens im Som- mer 2012 beendet worden (pag. 621, Z. 9 ff.). 13.3 Erstellter Sachverhalt Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass nach Ansicht der Kammer auf die glaubhaften Aussagen von E.________ und J.________, die mit den Telefon- auswertungen und den Einträgen im Stalking Tagebuch übereinstimmen, abgestellt werden kann. Die Kammer geht demnach (in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen der Vorinstanz, pag. 710 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung) von folgendem er- stellten Sachverhalt aus: J.________ wollte ab Ende Oktober 2012 nicht mehr zu seinem Vater gehen. Dem Beschuldigten wurde dies per SMS spätestens am 2. November 2012 deutlich kommuniziert, weshalb er vom Wunsch von J.________ Kenntnis hatte. Zudem verweigerte J.________ und E.________ den Kontakt zum Beschuldigten, indem sie ihm kaum mehr per SMS antworteten und ihn nicht zurückriefen. Der Beschul- digte akzeptierte dies jedoch nicht und bestand auf sein Besuchsrecht. Weil er auf seine unzähligen, praktisch täglichen Nachrichten keine Antworten bekam, suchte er J.________ und E.________ regelmässig (im Deliktszeitraum mindestens an 37 verschiedenen Tagen, teilweise mehrfach täglich) an deren Domizil und an der (Musik-)Schule auf. Er passte J.________ wiederholt auf dem Schulweg ab, um ihm ein Gespräch aufzuzwingen. Er störte zwei Mal den Musikunterricht von J.________ (am 17. Januar 2013 und am 25. Februar 2013), indem er unaufgefor- dert dort auftauchte, um mit J.________ zu sprechen. Der Beschuldigte beobachte- te die Vorgänge in der Wohnung am C.________weg und kommentierte diese teil- weise per SMS. Der Beschuldigte betätigte wiederholt die Haustürklingel von E.________ und J.________, hinderte diese an der Wegfahrt mit dem Auto, indem er sich in die geöffnete Türe des Autos oder hinter das Auto stellte. Er gab damit den Weg nicht frei, um mit J.________ sprechen zu können. Am 23. November 2012 hinderte der Beschuldigte J.________ zudem mit Körpereinsatz (umklam- mern) am Einsteigen in den öffentlichen Bus. J.________ und E.________ stellten ihre Lebensgewohnheiten um, um nicht auf den Beschuldigten zu treffen. Um den Nachstellungen des Beschuldigten zu ent- gehen mietete E.________ regelmässig ein AB.________ Auto und begleitet damit J.________ (auf dem Hin- und Rückweg) zur (Musik-)Schule. Gerade wenn J.________ fixe Termine hatte, liess er sich von seiner Mutter begleiten, um dem Beschuldigten möglichst aus dem Weg gehen zu können. E.________ stellte die Türklingel ab, damit der Beschuldigte nicht mehr klingeln konnte. Sie brachte Vor- hänge an, damit sie vom Beschuldigten in der Wohnung nicht mehr beobachtet werden konnten. J.________ liess ferner teilweise den Musikunterricht ausfallen, weil sein Vater bereits vor dem Unterricht auf ihn wartete. 27 Entgegen der Annahme der Vorinstanz geht die Kammer jedoch davon aus, dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten nicht bereits am 1. Oktober 2012 be- gann. Denn zum Deliktszeitraum hielt J.________ fest, die Probleme mit dem Be- schuldigten hätten nach den gemeinsamen Ferien im Oktober 2012 begonnen. Da- nach sei es wegen dem Besuchsrecht im November 2012 eskaliert (pag. 76, Z. 75 ff.; pag. 625, Z. 28 ff.). Dies lässt sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen, wonach ab dem 25. Oktober 2012 ein Konflikt zwischen dem Be- schuldigten und J.________ erkennbar ist und der Beschuldigte spätestens am 2. November 2012 per SMS erfuhr, dass J.________ nicht mehr zu ihm wollte (pag. 39). Auch E.________ erklärte, es sei mit dem Beschuldigten zwar bereits zuvor schwierig gewesen. Das Nachstellen durch den Beschuldigten habe jedoch begonnen, als J.________ nicht mehr zu ihm habe gehen wollen. Dies sei nach seinem 16. Geburtstag, etwa im November 2012, gewesen (pag. 65, Z. 46 ff.; pag. 618, Z. 24 ff.). Der Beschuldigte erklärte diesbezüglich selbst, der Konflikt ha- be Ende Oktober/Anfang November 2012 begonnen (pag. 86, Z. 153 ff.; pag. 631, Z. 11). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sprach er zudem wie- derholt vom 26. Oktober 2012 – an diesem Wochenende habe sich J.________ nicht mehr an das Besuchsrecht gehalten (pag. 1044, Z. 1 f.; pag. 1044, Z. 19 ff.; pag. 1047, Z. 11). Mit Blick auf die Aussagen der Beteiligten ist folglich von einem Deliktszeitraum erst ab Ende Oktober 2012 bis zum 20. März 2013 auszugehen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis Ende Oktober 2012 hat folglich ein Freispruch zu erfolgen. IV. Rechtliche Würdigung 14. Nötigung (Art. 181 StGB) 14.1 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsde- likt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Hand- lungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das übli- cherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 28 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 262 E. 2.1). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaub- ten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4, 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2b). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Betei- ligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4). Das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten wird in der neueren kriminologi- schen Forschung als sog. Stalking (zwanghaftes Verfolgen einer Person) bezeich- net. Heute gelten als typische Merkmale des Stalking das Ausspionieren, fort- währende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkom- men und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Er- kenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird da- mit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme einer Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beein- trächtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; 129 IV 262 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 6.1). Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen ken- nen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtver- halten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine ein- zelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der frag- lichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; 129 IV 262 E. 2.4 f.). 14.2 Subsumtion Der Beschuldigte suchte J.________ und E.________ zwischen Ende Okto- ber 2012 und dem 20. März 2013 regelmässig (während mindestens 37 Tagen, teilweise mehrfach täglich) zu Hause oder bei der Schule auf. Er passte J.________ auf dem Schulweg ab und störte zwei Mal dessen Musikunterricht, um ein Gespräch mit ihm zu führen. Der Beschuldigte betätigte wiederholt die Türklin- gel am Domizil von J.________ und E.________ und beobachtete die Vorgänge in 29 der Wohnung. Um J.________ weitere Gespräche aufzuzwingen, stellte sich der Beschuldigte wiederholt in die Autotür oder hinter das Auto, um so die Wegfahrt zu verhindern. Er hielt J.________ zudem am 23. November 2012 zurück, indem er ihn umklammerte, als dieser in den Bus einsteigen wollte. Zwar würde die einmalige Anwesenheit des Beschuldigten vor dem Domizil von J.________ und E.________, ein einmaliges Abpassen auf dem Schulweg oder das einmalige Aufsuchen in der (Musik-)Schule von J.________ für sich alleine noch keine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB dar- stellen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen gingen jedoch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände weit über eine blosse Störung von J.________ und E.________ hinaus. Dem angeklagten Verhalten des Beschuldig- ten geht ein langjähriges – nicht immer unproblematisches – Besuchsrecht zwi- schen ihm und J.________ voraus. Aufgrund verschiedener Umstände entschloss sich der zum Deliktszeitpunkt 16-jährige J.________ Ende Oktober 2012, dieses Besuchsrecht nicht mehr wahrzunehmen, was dem Beschuldigten auch so kom- muniziert wurde. Daraufhin intensivierte der Beschuldigte den telefonischen Kon- takt zu J.________ und E.________ erheblich. Während den folgenden rund fünf Monaten – einer nicht unerheblich langen Dauer – behelligte der Beschuldigte J.________ und E.________ wiederholt, regelmässig und gegen deren Willen an verschiedenen Orten des täglichen Lebens. Er begnügte sich nicht nur damit, J.________ und E.________ zu beobachten, sondern zwang insbesondere J.________ immer wieder Gespräche auf. Die im Deliktszeitraum ständig vorhandene Angst, auf den Beschuldigten zu tref- fen, war für J.________ und E.________ mit der Zeit derart belastend, dass sie sich gezwungen sahen, ihre Lebensgewohnheiten anzupassen. E.________ be- gleitete J.________ mit dem Auto zur Schule und zu seinen fixen Terminen (Mu- sikschule), wobei sie hierfür jeweils ein AB.________ Auto mietete. Auch in Beglei- tung von E.________ tauchte der Beschuldigte allerdings unerwartet auf. J.________ liess teilweise den Musikunterricht ausfallen, um nicht mit seinem Va- ter sprechen zu müssen, der bereits vor Ort auf ihn gewartet hatte. E.________ deaktivierte die Türklingel an der Wohnung am C.________weg und brachte Vor- hänge an, damit der Beschuldigte sie nicht mehr durch die Fenster beobachten konnte. Die zahlreichen und phasenweise besonders intensiven Kontakte des Beschuldig- ten – das Beobachten, Abpassen und Klingeln am C.________weg, das Abpassen von J.________ auf dem Schulweg und im Musikunterricht, der Vorfall vom 23. No- vember 2012, bei welchem er J.________ am Einsteigen in den öffentlichen Bus abhielt, sowie die Hinderung an der Wegfahrt mit dem Auto – gingen weit über blosse Störungen hinaus. J.________ und E.________ lebten in ständiger Angst, auf den Beschuldigten zu treffen. Die Situation war für J.________ und E.________ derart belastend, dass sie sich bei der Opferhilfe meldeten, psycholo- gische und anwaltliche Hilfe suchten und letztlich über Rechtsanwältin I.________ die Polizei informierten. Sowohl J.________ als auch E.________ gaben an, noch heute Folgen von den damaligen Ereignissen zu verspüren. Das Verhalten des Be- schuldigten führte schliesslich auch zur von der Polizei ausgestellten Fernhaltever- 30 fügung vom 16. April 2013. Erst mit dieser liess der Beschuldigte von seinem Ver- halten ab. Die Intensität (oftmals mehrmals tägliche Kontakte und Begegnungen) und die Dauer der vorgeworfenen Einzelakte waren erheblich – sie kamen pha- senweise einer geradezu zwanghaften Verfolgung gleich. Dabei liess sich der Be- schuldigte weder von den schriftlichen Aufforderungen von E.________ per SMS, J.________ nicht mehr zu kontaktieren und aufzusuchen, noch von der Kontakt- verweigerung von J.________ von seinem Verhalten abhalten. Aufgrund der gesamten dargestellten Umstände schränkte letztlich jede einzelne Handlung des Beschuldigten die Handlungsfreiheit von J.________ und E.________ im Sinne von Art. 181 StGB ein. Jeder einzelnen Anwesenheit des Beschuldigten am C.________weg und dessen Nähe (bei der AD.________ (Ge- schäft)), auf dem Schulweg sowie bei der (Musik-)Schule von J.________ kommt damit nötigender Charakter zu. Der Beschuldigte erfüllte mit seinem dargestellten Verhalten den objektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Der Beschuldigte nahm die Beschränkung der Handlungsfreiheit von J.________ und E.________ zumindest in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich. Die Widerrechtlichkeit ist zu bejahen, weil die zur Beschränkung der Handlungs- freiheit von J.________ und E.________ eingesetzten Mittel (Beobachten, Auflau- ern, Abpassen, Hindern am Wegfahren) in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck (Gespräch mit J.________) standen. Insbesondere erschien das nahezu zwanghaf- te Verfolgen von J.________ von vornherein nicht als geeignetes Mittel, um die Beziehung zu diesem wieder aufzubauen bzw. das Besuchsrecht weiterzuführen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 712, S. 27 der Ur- teilsbegründung) ist folglich festzustellen, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtwidrig den Vorwurf der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von En- de Oktober 2012 bis zum 20. März 2013 am C.________weg in D.________ und anderswo in D.________, erfüllt hat. V. Schuldunfähigkeit und ambulante Massnahme 15. Zur Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) 15.1 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Über die Frage der Schuldfähigkeit und der Behandlungsbedürftigkeit ist von Gesetzes wegen ein Gutachten einzuholen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist bei der Würdigung eines Gutachtens grundsätzlich frei. Ein fachli- ches Gutachten ist durch das Gericht auf seine Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Es darf in Fachfragen ohne triftige Gründe nicht vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann willkürlich sein. Ein Gutachten stellt nament- lich keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begrün- dete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dies 31 trifft beispielsweise zu, wenn die sachverständige Person an sie gestellte Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht oder nicht nach- vollziehbar begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln leidet, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezifi- sches Fachwissen erkennbar sind (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_218/2016 vom 23. September 2016; E. 3.2; 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5.2). Zur Beantwortung der Frage, ob ein (früheres) Gutachten noch hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustel- len. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. So- weit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnis- se an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; 128 IV 241 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.2; 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 5.1; 6B_1312/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3.3). 15.2 Zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung Dr. med. O.________ und Psychologin AC.________ erstellten am 20. August 2015 ein umfassendes Gutachten über den Beschuldigten (pag. 427 ff.). Gemäss den (eher zurückhaltenden) Angaben des Beschuldigten habe dieser die ersten Jahre ein unauffälliges Leben geführt. Er absolvierte eine Gestaltungs- und später eine Musikausbildung und arbeitete danach während einigen Jahren als Musiker. Als er im Jahr 2003 von einer Studienreise in die Schweiz zurückgekehrt sei, seien «ein paar Sachen» geschehen, welche den weiteren Verlauf seines Le- bens radikal geändert hätten. Seither habe er nicht mehr arbeiten können, weshalb er sich im Jahr 2007 bei der Sozialhilfe angemeldet habe. Seit den Veränderungen im Jahr 2003/2004 lebe er unter Dauerstress, könne nicht mehr arbeiten und fühle sich auch in seinem aktuellen Lebensumfeld nicht mehr sicher bzw. bedroht. Ab ca. Februar 2004 habe er zudem «gewisse Symptome» bei seinem Sohn J.________ entdeckt, die er als Hinweise auf die Missbrauchsproblematik interpre- tiere (pag. 468 f.; pag. 440 ff.). Gemäss Dr. med. O.________ entwickelte der Be- schuldigte in diesem Zusammenhang ein erhebliches Angstgefühl mit paranoiden Zügen und er habe angefangen, Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Der Beschul- digte sei der Überzeugung, «manipuliert» und «körperlich sowie psychisch miss- braucht» worden zu sein. Er sei durch bestimmte Machenschaften (Behörden als Mitglieder einer organisierten Verbrecherbande) beeinflusst worden. Im Oktober 2011 habe man «auf ihn Einfluss» genommen und ihn wahrscheinlich durch «akus- tische Signale oder durch chemische Substanzen leicht lobotomisiert». Der Be- schuldigte habe Denk- und Gefühlsstörungen beschrieben. Er sei bemüht gewe- sen, seine Überlegungen durch Argumente zu belegen. Auf kritische Fragen habe er misstrauisch reagiert und die Neutralität des Gutachters in Frage gestellt. Der Beschuldigte sei in keiner Weise bereit gewesen, sich von seinen inneren Über- zeugungen zu distanzieren. Er sei insbesondere bei seiner Ansicht geblieben, sei- nem Sohn sei etwas «Unlauteres» geschehen. Er habe von einer paranoiden Wahrnehmung heraus ängstlich, zum Teil fast zwanghaft, reagiert. Er sei emotional 32 unter erheblichem Druck gestanden und habe teilweise panikartige Gefühle be- schrieben und deutliche Anzeichen von Stress, welche mit den paranoiden Ängsten und Wahrnehmungen in Zusammenhang gestanden seien, gezeigt. Aufgrund der paranoiden Wahrnehmung habe er eine deutliche Beeinträchtigung des sozialen Leistungs- und Integrationsniveaus gezeigt. Der Beschuldigte habe sich auch während der Exploration subjektiv bedroht gefühlt (pag. 469). Gemäss Dr. med. O.________ leide der Beschuldigte an einer deutlichen Wahn- symptomatologie. Es handle sich um einen systematisierten Wahn geprägt von Be- ziehungs- und Verfolgungswahnideen. Auch religiöse Wahnideen seien feststellbar gewesen. Kritische Äusserungen gegenüber seinen Vorstellungen habe der Be- schuldigte als feindlich sowie als Angriff auf seine Person bzw. als Bedrohung emp- funden. Der Beschuldigte habe sodann über eine deutliche Antriebsminderung be- richtet. Es sei eine rasche Erschöpfbarkeit, verflachte Affektivität mit Gestik- und Mimikarmut sowie eine herabgesetzte affektive Modulationsfähigkeit feststellbar gewesen. Der Beschuldigte habe von Denkstörungen berichtet (Beeinträchtigung der Fähigkeit zu Denken und zu Fühlen, Schwierigkeit Wörter zu finden und ver- langsamtes Denken). Das verlangsamte Denken und Gedankenabreissen sei er- kennbar gewesen. Dabei sei eine Sprachverarmung (Alogie) als Symptome einer schizophrenen Erkrankung in Betracht zu ziehen. Der Beschuldigte habe auch Ich- Störungen. So habe er berichtet, seine Gedanken würden von aussen manipuliert. Es seien Hinweise für Körperhalluzinationen (Zönästhesien) vorhanden gewesen, weil der Beschuldigte der Ansicht gewesen sei, er sei operiert worden, ohne dass die Operation Narben hinterlassen habe. Die beschriebenen Symptome seien sol- che einer paranoiden Schizophrenie gemäss ICD-10 F.20.0 (pag. 469 f.; vgl. aus- führliche Schilderung des Störungsbildes pag. 470 f.). Dr. med. O.________ geht davon aus, dass es beim Beschuldigten wohl im Jahr 2003 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, wobei von einem Krankheitsausbruch der Schizophrenie auszugehen sei. Daher habe der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt einen beruflichen und sozialen Knick erlebt. Er habe sich psychisch nicht mehr erholt und es sei ihm nicht mehr gelungen, einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Differenzialdiagnostisch komme auch eine wahnhafte Störung in Frage. Das Vorliegen der Antriebsminderung, der Affektarmut sowie die Hinweise für Ich-Störungen würden jedoch eher für die Dia- gnose einer paranoiden Schizophrenie als für eine wahnhafte Störung sprechen. Beim Beschuldigten sei von einem chronischen Verlauf auszugehen. Er sei bisher weder medikamentös noch psychiatrisch behandelt worden, was zur Chronifizie- rung beigetragen habe. Der Beschuldige zeige völlige Krankheitsuneinsichtigkeit, was jedoch als ein Symptom der paranoiden Schizophrenie zu werten sei. Der Be- schuldigte zeige auch keine Compliance für die Durchführung einer medikamentö- sen oder psychiatrischen Behandlung (pag. 471). Beim Beschuldigten sei es krankheitsbedingt zu einer realitätsfremden Verarbei- tung der Konfliktsituation gekommen. Die wahnhafte Verarbeitung der Ereignisse, die in diesem Zusammenhang entstandenen Ängste (paranoide Angst bzw. Be- sorgnis um seinen Sohn) sowie die verzerrte Realitätswahrnehmung hätten zum Stalking Verhalten des Beschuldigten geführt. Im Verlauf habe der Wunsch nach 33 Wiederherstellung der Vater-Sohn-Beziehung als aufrechterhaltender Faktor sowie um seinen Sohn vor Missbrauch, Bedrohung und Beeinflussung durch «Machen- schaften» zu schützen, gedient. Der Beschuldigte habe die Konflikte mit E.________ sowie die Sorgerechtsproblematik wahnhaft verarbeitet und aus einem wahnhaften Motiv gehandelt. Der Beschuldigte sei damals und heute nicht mehr in der Lage, die Geschehnisse adäquat und realitätsbezogen zu verarbeiten. Viel- mehr sei es zu einer systematischen Wahnsymptomatologie gekommen. Die Wahnideen seien durch logische bzw. paralogische Verknüpfungen zu einem Wahngebilde ausgebaut worden. Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten zweifelsfrei an einer paranoiden Schizophrenie mit florider Wahnsymptomatik gelitten (pag. 471 f.). Die beim Beschuldigten festgestellten Wahnvorstellungen, realitätsfernen Wahrnehmungserfahrungen, Ich-Störungen und die beschriebenen Körperhalluzinationen waren gemäss Dr. med. O.________ handlungsbestimmend. Aufgrund der erwähnten Symptomatik sei der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten nicht mehr in der Lage gewesen, über Recht und Unrecht zu reflektieren. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, sein Handeln von allgemein verbindlichen Rechtsgedanken leiten zu lassen. Aufgrund der affektiven Störungen, insbesondere der paranoiden Ängste, sei es zum Teil zu impulsiven Handlungsweisen gekommen. Die Einsichtsfähigkeit sei beim Beschul- digten zur Tatzeit aufgehoben gewesen, was zur Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB geführt habe (pag. 472 f.; pag. 483). 15.3 Erwägungen der Kammer Beim Gutachter Dr. med. O.________ handelt es sich um einen für die Erstellung derartiger Gutachten speziell ausgebildeten (Zertifizierung Forensische Psychiatrie SGFP) Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er stützte sich bei der Erstel- lung des Gutachtens auf die Akten, zog die Expertise von Psychologin AC.________ mit ein und explorierte den Beschuldigten an insgesamt zwei Sitzun- gen während total 6 Stunden und 45 Minuten (Exploration vom 15. August 2014 von 13.30 bis 16.15 Uhr; 10. Juni 2015 von 9.30 bis 12.15 und 13.30 bis 14.45 Uhr). Hinzu kam die dreistündige Begutachtung durch Psychologin AC.________ (am 15. August 2014; pag. 429). Das Gutachten umfasst 59 Seiten, enthält Aus- führungen zu allen wesentlichen Themen und beantwortet die gestellten Fragen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann denn auch nicht davon ge- sprochen werden, das Gutachten sei vorzeitig – ohne die letzte geplante Explorati- on des Beschuldigten – fertig gestellt worden. Zwar teilte Dr. med. O.________ der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 mit, der Beschuldigte sei nach ei- ner Exploration durch ihn und Psychologin AC.________ zum letzten geplanten Termin vom 3. September 2014 nicht erschienen und wünsche keine weitere Be- gutachtung mehr (pag. 382). Auf entsprechende Frage der Vorinstanz teilte Dr. med. O.________ ferner mit, das Gutachten könne anhand der bisher erhobe- nen medizinischen Befunde abgeschlossen werden (pag. 386). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 387 ff.) hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Januar 2015 jedoch an der Erstellung des Gutachtens fest und forderte Dr. med. O.________ auf, den Beschuldigten noch einmal zu begutachten (pag. 404 f.). Eine weitere Exploration fand in der Folge am 10. Juni 2015 während 34 rund vier Stunden statt (pag. 429). Das Gutachten bzw. die Exploration des Be- schuldigten ist damit zweifellos vollständig. Das Gutachten von Dr. med. O.________ enthält ferner eine ausführliche Begrün- dung der Diagnose. Dr. med. O.________ setzte sich hinlänglich mit den Akten, den Angaben des Beschuldigten, dessen Lebensumstände, Entwicklung und (wahnhaften) Vorstellungen auseinander. Dr. med. O.________ zeigte nachvoll- ziehbar auf, warum der Beschuldigte an einer psychischen Krankheit leidet: Beim Beschuldigten kam es ab dem Jahr 2003 zu einer systematischen Wahnsymptoma- tologie (paranoider Beziehungs- und Verfolgungswahn, religiöse Wahnideen – dar- aus Ängstlichkeit, Stress, panikartige Gefühle), zu Denk- (Verlangsamung, Sprach- verarmung, Gedankenabreissen) und Gefühlsstörungen (Beeinträchtigung des Fühlens), zu Ich-Störungen (Gedanken würden von aussen manipuliert), Körperhal- luzinationen (Operation ohne Narben, Lobotomie), zu einer deutlichen Antriebs- minderung, rascher Erschöpfbarkeit, verflachter Affektivität mit Gestik- und Mimi- karmut sowie zu einer herabgesetzten affektiven Modulationsfähigkeit. Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sowie die festgestellte Symptomatik kam Dr. med. O.________ nachvollziehbar und überzeugend zum Ergebnis, dass der Beschuldigte sowohl zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftaten als auch im Zeit- punkt der Exploration an einer paranoiden Schizophrenie mit chronifizierter Sym- ptomatik gemäss ICD-10 F.20.0 litt. Der Beschuldigte war daher aufgrund der wahnhaft motivierten Tatausführung zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten nicht mehr zur Einsicht in das Unrecht seines Vorgehens fähig, was einer Schul- dunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB entspricht. Das schlüssige und lege artis erstellte Gutachten hat zudem nicht an Aktualität ein- gebüsst. Diesbezüglich ist auch auf das Verhalten des Beschuldigten während und nach der Tat hinzuweisen. Nicht nur Dr. med. O.________, sondern auch J.________ und E.________ wiesen wiederholt auf das schwierige Verhalten des Beschuldigten hin. Im vor- und oberinstanzlichen Verfahren reichte der Beschuldig- te zudem eine Vielzahl von Stellungnahmen ein (erstinstanzlich: pag. 157 ff.; pag. 329 ff.; pag. 497 ff.; oberinstanzlich: pag. 735 ff.; pag. 749 ff.; pag. 832 ff.; pag. 850 ff.; pag. 931 ff.), in welchen sich die im Gutachten von Dr. med. O.________ beschriebenen Verhaltens- und Denkweisen des Beschuldig- ten deutlich manifestierten. Er wies immer wieder von neuem auf den angeblichen Missbrauch von J.________ (Drogeneinfluss, Zwang zur Prostitution, satanisti- sches Umfeld), den Machenschaften von E.________ (die Satanistin sei, einen Le- benspartner mit gespaltener Zunge habe und J.________ manipuliert habe), und anderen Personen (Q.________, Gerichtspräsidentin M.________, Fürsprecher H.________ und Fürsprecher G.________, Polizist P.________ etc.) hin. Seine Ausführungen waren eingeengt auf die Annahme, er habe als Vater von J.________ das unbeschränkte Recht gehabt, diesen regelmässig zu sehen und J.________ habe ihm Gehorsam zu leisten. Zudem ging er wiederholt davon aus, J.________ sei manipuliert und missbraucht worden, weshalb der Kontaktabbruch nicht dessen wirklichen Willen entsprochen habe (vgl. pag. 497 ff.; pag. 735 ff.; pag. 749 ff.; pag. 832 ff.; pag. 1043, Z. 16 ff.). Das vom Beschuldigten im vorlie- genden Strafverfahren – insbesondere auch während dem oberinstanzlichen Ver- fahren – dokumentierte und durch die Kammer festgestellte Verhalten zeigt ein- 35 drücklich, wie zutreffend und noch immer aktuell die im psychiatrischen Gutachten gestellte Diagnose ist. Die von Dr. med. O.________ beschriebene Symptomatik war durch die Kammer sowohl in den schriftlichen Eingaben als auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung deutlich erkennbar. Das Denken des Be- schuldigten ist geprägt von wahnhaften Ideen. Alles was geschieht – insbesondere die Handlungen von J.________, E.________, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Gerichte – bezieht er in seinen Wahn mit ein. Seine Ausführungen zielen im Wesentlichen darauf hin, das Vorgefallene bzw. die entsprechenden Hinter- gründe zu erklären. J.________ sprach er jegliche Urteilsfähigkeit im Zusammen- hang mit dem Geschehenen ab. Er war auch oberinstanzlich noch immer davon überzeugt, dass J.________ einzig aufgrund von Missbrauch, Manipulation und «Machenschaften» den Kontakt zu ihm verweigerte, die Treffen einvernehmlich gewesen oder aufgrund der angeblichen akuten Gefahren (die wahnhaften Ur- sprungs waren) die jeweiligen Kontaktaufnahmen dringend indiziert bzw. gerecht- fertigt waren (vgl. oberinstanzlich insbesondere pag. 735 ff.; pag. 749 ff.; pag. 832 ff.; pag. 1043, Z. 16 ff.; pag. 1043, Z. 32 ff.; pag. 1044, Z. 18 ff.; pag. 1044 f., Z. 34 ff.; pag. 1046, Z. 14 ff.). Sein eigenes Handeln ist in diesem Zu- sammenhang kein Thema und wird durchwegs ausgeblendet oder mit den wahn- haften Vorstellungen legitimiert. Aufgrund seiner zahlreichen – auch oberinstanzlich erfolgten – Eingaben sowie den Äusserungen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme kann ohne weiteres von der Richtigkeit der gutach- terlichen Diagnose und deren Aktualität ausgegangen werden. Zusammenfassend kann das Gutachten von Dr. med. O.________ als vollständig, schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und lege artis erstellt beurteilt werden. Es sind keine Gründe vorhanden, nicht auf die Schlussfolgerungen von Dr. med. O.________ abzustellen. Das am 20. August 2015 erstellte Gutachten hat mit Blick auf die Akten und das Verhalten des Beschuldigten zweifellos nach wie vor uneingeschränkte Aktualität. Es liegen keine veränderten Verhältnisse im ge- gen aussen manifestierten Denken des Beschuldigten vor. Auch die neuerlichen Äusserungen des Beschuldigten fügen sich nahtlos in die gutachterliche Diagnose ein und bestätigen diese. Es kann damit vollumfänglich auf das forensisch- psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.________ vom 20. August 2015 abge- stellt werden. Beim Beschuldigten lag damit im Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung vor. Als Diagnose ist von paranoider Schizophrenie (ICD-10; F20.0) auszugehen, die zum Tatzeitpunkt zu einer vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB führte. 16. Zur ambulanten Massnahme (Art. 63 StGB) 16.1 Theoretische Ausführungen Nach Art. 19 Abs. 3 StGB können gegenüber dem schuldunfähigen Täter Mass- nahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden. Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täter- schaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO). Eine Massnahme ist gestützt auf Art. 56 StGB anzu- 36 ordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öf- fentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Ist der Täter psychisch schwer gestört kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Ein- griff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 105 E. 5.4). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Si- cherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.5). Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Diese hat sich über die Not- wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). 16.2 Erwägungen der Kammer Die vom Beschuldigten tatbestandsmässig und rechtswidrig begangene Nötigung (Art. 181 StGB) steht nach den nachvollziehbaren Einschätzungen von Dr. med. O.________ in einem engen kausalen Zusammenhang zur diagnostizier- ten paranoiden Schizophrenie (pag. 484). Die ambulante Massnahme fällt daher unter diesen Gesichtspunkten grundsätzlich in Betracht. Gemäss Dr. med. O.________ ist der Beschuldigte des Weiteren dringend behand- lungsbedürftig. Für eine erfolgsversprechende Behandlung bedarf der Beschuldigte nach Einschätzung von Dr. med. O.________ der längerfristigen regelmässigen Medikation mittels Antipsychotika. Der Beschuldigte lehne die Durchführung einer Behandlung sowie die Einnahme von Medikamenten jedoch kategorisch ab (pag. 473). Dr. med. O.________ erkennt mangels akuter Selbst- und Fremdge- fährdung sowie fehlender Verwahrlosungstendenz keine Notwendigkeit einer stati- onären Behandlung. Er empfiehlt jedoch, den Beschuldigten im Rahmen eines am- bulanten Settings zu behandeln, wobei diesbezüglich von einer längeren Aufbau- phase der therapeutischen Beziehung auszugehen sei. Dabei sei nicht nur eine medikamentöse und psychiatrische Behandlung, sondern ebenso eine sozio- und milieutherapeutische Begleitung notwendig. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht davon auszugehen, dass der Aufbau und die Auf- rechterhaltung eines therapeutischen Settings schwierig würden. Auch der thera- peutische Erfolg werde daher eher als gering eingeschätzt. Ein Versuch erachtet Dr. med. O.________ jedoch als sinnvoll, weil keine andere Möglichkeit bestehe, um eine Verbesserung des psychischen Zustands des Beschuldigten herbeizu- führen. Daher empfiehlt Dr. med. O.________ eine ambulante Massnahme nach 37 Art. 63 StGB. Eine solche Behandlung solle trotz geringer Erfolgsaussichten nicht unerprobt bleiben, weil beim Beschuldigten eine dringende Behandlungsbedürftig- keit bestehe (pag. 473; pag. 482; pag. 484). Zur Rückfallgefahr erklärte Dr. med. O.________, die Risikofaktoren des Beschul- digten würden mit dem Krankheitsbild in direktem Zusammenhang stehen. Um sein Verhalten zu beeinflussen, sei die Durchführung einer Therapie von grosser Wich- tigkeit. Auch in Zukunft bestehe ein hohes Risiko für die Weiterführung des Stalking Verhaltens. Allerdings sei es dem Beschuldigten bereits gelungen, die fraglichen Verhaltensweisen nicht mehr zu begehen. Seit dem Jahr 2013 sei es zu keinen weiteren Anzeigen mehr gekommen und der Beschuldigte scheine durch das Errei- chen der Volljährigkeit seines Sohnes dessen verneinende Haltung besser akzep- tieren zu können. Die Situation habe sich offensichtlich beruhigt, weil der Beschul- digte mit der Volljährigkeit von J.________ davon ausgehe, dass dieser nun selbständig Entscheidungen treffen könne (pag. 474). Für die Begehung von Stal- king Verhalten und Delikten der angeklagten Art bestehe eine erhöhte Rückfallge- fahr (pag. 483). Gewalttätige Handlungen gegenüber J.________ seien demge- genüber weniger zu erwarten. Eine unmittelbare Drittgefährdung oder eine krank- heitsspezifische Symptomatologie, welche für eine besondere Gefährdung von Drittpersonen spreche, sei nicht festgestellt worden und sei unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufes eher nicht zu erwarten. Das Risiko für die Be- gehung von Gewaltdelikten mit schweren körperlichen Schädigungen sei niedrig (pag. 475; pag. 482). Zusammenfassend beurteilte Dr. med. O.________ die Rückfallgefahr für Stalking Delikte beim Beschuldigten damit grundsätzlich als erhöht. Dabei stellte er jedoch bereits im Gutachten vom 20. August 2015 fest, dass seit dem Jahr 2013 keine problematischen Verhaltensweisen des Beschuldigten aktenkundig seien. Wie die oberinstanzliche Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2020 zeigte, konnte diese Entwicklung fortgesetzt werden. Sowohl E.________ als auch J.________ erklär- ten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie keinen uner- wünschten Kontakt mehr zum Beschuldigten hätten. E.________ erwähnte, sie ha- be seit dem Jahr 2013, spätestens ab 2014 keinen Kontakt mehr zum Beschuldig- ten. Er habe sie vielleicht noch ein bis zwei Mal pro Jahr angerufen oder ihr eine Nachricht geschrieben. Dies sei jedoch bereits im Jahr 2019 nicht mehr vorge- kommen (pag. 1030, Z. 2 ff.). J.________ führte aus, er habe heute selten Kontakt zu seinem Vater. Sie würden sich jedoch ab und zu treffen (pag. 1035, Z. 39 ff.). Er schätze den Kontakt zu seinem Vater und dieser sei ihm wichtig (pag. 1036, Z. 3; pag. 1036, Z. 21 f.). Beide gaben zudem an, sich vom Beschuldigten aktuell weder bedroht noch belästigt zu fühlen (E.________: pag. 1030, Z. 16). J.________ diffe- renzierte diesbezüglich, der Beschuldigte habe ihn zwar in den letzten Monaten teilweise häufiger angerufen, als er sich das gewünscht habe. Es sei aber nicht so schlimm gewesen, wie noch vor einigen Jahren. Seit September/Oktober 2019 ha- be er zudem nichts mehr von ihm gehört (pag. 1036, Z. 6 ff.; pag. 1036, Z. 40 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten änderte folglich spätestens ab der Volljährigkeit von J.________ erheblich. Seit rund sieben Jahren lebt der Beschuldigte deliktfrei und belästigte weder E.________ noch J.________. Bereits unter diesem Aspekt erscheint die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht mehr als gerechtfer- 38 tigt, zumal Sinn und Zweck der ambulanten Massnahme – mit dieser der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen – bereits ohne deren Anord- nung erreicht wurde. Für andere Delikte als dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Stalking Verhalten des Beschuldigten, insbesondere Gewaltdelikte, geht Dr. med. O.________ ferner von einer niedrigen Rückfallgefahr aus. Die Anord- nung einer ambulanten Massnahme erscheint mithin auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht mehr angezeigt. Die vorliegend zu beurtei- lenden Taten des Beschuldigten standen zwar im Zusammenhang mit seiner psy- chischen Störung. Allerdings waren sie auch auf die besonderen Umstände der Besuchsrechtsregelung zu seinem Sohn zurückzuführen. Durch die Volljährigkeit von J.________ beruhigte sich die Situation. Der Beschuldigte fiel – trotz seines psychischen Zustands – nicht mehr auf und blieb nunmehr seit rund sieben Jahren deliktfrei. Eine ambulante Massnahme ist aus diesen Gründen nicht mehr notwen- dig, auch wenn der Beschuldigte grundsätzlich therapiebedürftig ist. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. O.________ den Therapieerfolg als gering einschätzte und der Beschuldigte rund sieben (deliktfreie) Jahre nach den Taten kaum mehr zu einer zielführenden Zusammenarbeit im Rahmen einer psychotherapeutischen und me- dikamentösen Therapie zu bewegen wäre. Gestützt auf das Gesagte erachtet die Kammer die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht als erforderlich und damit als nicht verhältnismässig. Es wird kei- ne ambulante Massnahme angeordnet. 17. Zum Rayonverbot (Art. 67b StGB) 17.1 Theoretische Ausführungen Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für die Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen (Art. 67b Abs. 1 StGB). Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter u.a. verbieten, sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhal- ten (Art. 67b Abs. 2 Bst. a StGB). Ein Rayonverbot kann auch bei Schuldunfähig- keit angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Das seit 1. Januar 2015 in Kraft getretene Rayonverbot nach Art. 67b StGB (AS 2014 2055; BBl 2012 8819) ist in der derzeit geltenden Fassung in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB allerdings nur für Taten anwendbar, welche nach dem 1. Januar 2015 begangen wurden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 58 vom 21. August 2017 E. V). Kontakt- und Rayonverbote konnten aller- dings bereits vor Einführung der neuen Bestimmungen in Form von Weisungen während der Probezeit angeordnet werden (aArt. 94 StGB: «Die Weisungen, wel- che das Gericht oder die Strafvollzugsbehörden dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psycho- logische Betreuung»). Die am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Bestimmungen in 39 Art. 67b ff. StGB dienen dazu, dass Kontakt- und Rayonverbote neu auch unab- hängig von einer Probezeit verhängt werden können (BBl 2012 8852; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 67b StGB). 17.2 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten mit Urteil vom 13. Mai 2016 ein Ray- onverbot. Ihm wurde für die Dauer von drei Jahren verboten, sich in einem Umkreis von weniger als 100 Metern am Wohnort von E.________, F.________weg 32 in D.________, aufzuhalten (pag. 677). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten datieren von Ende Oktober 2012 bis zum 20. März 2013. Zu diesem Zeitpunkt waren die neuen Bestimmungen nach Art. 67b ff. StGB noch nicht in Kraft. Der Beschuldigte ist zudem schuldunfähig und kann daher nicht zu einer Strafe verurteilt werden. Eine Probezeit nach Art. 44 StGB gelangt damit nicht zur Anwendung, weshalb auch ein altrechtliches Rayonverbot nicht in Frage kommt. Dem Beschuldigten kann folglich kein Rayon- verbot auferlegt werden. Ohnehin erachtet die Kammer mit Blick auf die obigen Ausführungen (Ziff. 16.2 hiervor) ein Rayonverbot als nicht verhältnismässig. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten, der seit dem Jahr 2013 weder E.________ noch J.________ persönlich aufsuchte, und dem einvernehmlichen Kontakt zwischen J.________ und dem Beschuldigten, wäre die Anordnung eines Rayonverbots nicht mehr angezeigt. Dies gilt umso mehr, als die ursprüngliche Dauer des Rayonver- bots von drei Jahren bereits abgelaufen ist. VI. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Betreffend die Verfahrenskosten stellt sich die Frage, ob und in wel- chem Umfang diese dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt werden können. Art. 426 Abs. 5 StPO erklärt die allgemeinen Regeln der Verfahrenskostenvertei- lung für die Partei im selbständigen Massnahmenverfahren für sinngemäss an- wendbar, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. Darunter fällt grundsätz- lich auch das Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO. Daneben besteht die Regel von Art. 419 StPO, wonach der beschuldigten Person im Falle von Einstellung oder Freispruch wegen Schuldunfähigkeit Kosten nur dann auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Nach überwiegender Lehrmeinung ist Art. 419 StPO auch auf die Fälle von Art. 374 f. StPO, d.h. auch bei der Anordnung einer Massnahme, anzuwenden (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 419 StPO sowie N. 46 zu Art. 426 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar zur StPO, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 375 StPO; BOMMER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 22 ff. zu Art. 375 StPO). Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung an. Ausschlagge- 40 bend hierfür ist insbesondere das Argument, wonach die Kostentragungspflicht der verurteilten Person auf der Annahme gründet, dass sie (weil verurteilt) verschuldet Anlass zur Verfahrenseinleitung und -betreibung gegeben habe und deshalb die daraus erwachsenen Kosten tragen soll. Diese Vorwerfbarkeit fehlt nun aber im Verfahren nach Art. 374 f. StPO, welches nur bei nicht vorwerfbaren Taten zum Zuge kommt. Aus diesem Grund erachtet die Kammer die Kostenauferlegung an die beschuldigte Person nur unter den Voraussetzungen von Art. 419 StPO, na- mentlich wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint, als gerechtfer- tigt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 475 vom 26. Novem- ber 2019 E. IV.1). Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 419 StPO). Die Billigkeit verlangt, dass die finanziel- le Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche die Bezah- lung der auferlegten Summe bei ihr bewirken würde, berücksichtigt werden. Das Al- ter der betroffenen Person sowie ihre Zukunftsaussichten können als weitere Krite- rien hinzutreten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person müssen weiter so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erschei- nen würde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 475 vom 26. No- vember 2019 E. IV.1). Die Vorinstanz setzte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 12‘476.50 fest (Gebühren von CHF 3‘900.00 und Auslagen von CHF 8‘576.50, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung, pag. 677). Angesichts der aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Kostenauferlage an ihn aus Gründen der Billigkeit nicht angezeigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 12‘476.50 werden daher vollumfänglich vom Kanton Bern ge- tragen. 18.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Mit Blick auf die obgenannten Ausführungen (vgl. Ziff. 18.1 hiervor) sind die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘400.00 (inkl. Verfahrenskosten von CHF 400.00 für die Verfügung vom 31. Juli 2018 betreffend Wechsel der amtli- chen Verteidigung, pag. 912; Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 19. Entschädigung 19.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Das amtliche Honorar von Fürsprecher H.________, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, für das erstinstanzliche Verfahren (Mandat bis zum 16. Oktober 2014) wurde nach dessen Entlassung aus dem amtlichen Mandat be- reits mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2015 rechtskräftig auf CHF 3‘207.05 festgesetzt und ausbezahlt (14 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, ausmachend CHF 2‘800.00, Auslagen von CHF 169.50 und MwSt. von 41 CHF 237.55). Fürsprecher H.________ verzichtete auf eine Differenzzahlung zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (pag. 293 ff.). Die Entschädigung für Fürsprecher G.________, die ehemalige amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten, im erstinstanzlichen Verfahren wurde mit Urteil der Vorin- stanz vom 13. Mai 2016 auf CHF 12‘300.55 bestimmt (52.25 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, ausmachend CHF 10‘450.00, zzgl. 0.75 Stunden Aufwand Praktikant zu CHF 100.00, ausmachend CHF 75.00, zzgl. Auslagen von CHF 864.40 und MwSt. von CHF 911.15; pag. 678). Die Vorinstanz überschritt ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Feststellung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. De- zember 2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Fürspre- cher G.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 12‘300.55 zugesprochen (Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711], zzgl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte untersteht bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Rück- noch der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Betreffend die Entschädigung des Beschuldigten, für seine wirtschaftlichen Einbus- sen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 721, S. 36 der Urteilsbegründung). Die Entschädigung für den Reiseweg des Beschuldigten nach Langenthal zwecks forensisch-psychiatrischer Begutachtung in der Höhe von CHF 100.00 wird oberinstanzlich bestätigt. 19.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich machte der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher G.________, mit Honorarnote vom 21. Januar 2019 eine Entschädigung von ins- gesamt CHF 6‘347.75 geltend (bis 31. Dezember 2017: 14.75 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 3‘687.50, zzgl. 1.25 Stunden Aufwand Praktikant zu CHF 125.00, ausmachend CHF 156.25, zzgl. Auslagen von CHF 117.80 und MwSt.; ab 2018: 7 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 1‘750.00, zzgl. 0.25 Stunden Aufwand Praktikant zu CHF 125.00, ausmachend CHF 31.25, zzgl. Auslagen von CHF 140.10 und MwSt.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand unter Berücksichtigung der Dauer des oberinstanzlichen Ver- fahrens und der Anzahl der oberinstanzlich erfolgten Eingaben als angemessen. Die amtliche Entschädigung (zum Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV) wird für das oberinstanzliche Verfahren folglich auf insgesamt CHF 5‘133.80 (bis 31. Dezember 2017: CHF 3‘448.20, ab 2018: CHF 1‘685.60) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von insgesamt CHF 10‘924.45 geltend (48.5 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, ausmachend CHF 9‘700.00, Auslagen von CHF 443.40 und MwSt. von CHF 781.05; pag. 1053 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich neu eingesetzt wurde, sich sowohl formell- wie auch materiell-rechtliche Fragen stellten, die Frage der Schuldunfähigkeit für den Be- 42 schuldigten von erheblicher Bedeutung ist und sich zahlreiche umfassende Einga- ben des Beschuldigten sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten in den Ak- ten befinden, erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand als angemes- sen. Rechtsanwalt B.________ wird folglich eine Entschädigung von CHF 10‘924.45 zugesprochen. Der Beschuldigte unterliegt nicht der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 43 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 13. Mai 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wie folgt eingestellt wurde: 1.1. wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis am 20. März 2013 am C.________weg in D.________ und anderswo in D.________; 1.2. wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen: 1.2.1. in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis am 20. November 2012 am C.________weg in D.________ und anderswo in D.________; 1.2.2. in der Zeit vom 22. Februar 2013 bis am 20. März 2013 am C.________weg in D.________ und anderswo in D.________; 2. A.________ von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich mehrfach began- gen in der Zeit vom 21. November 2012 bis am 21. Februar 2013 am C.________weg in D.________ und anderswo in D.________, freigesprochen wurde; 3. Festgestellt wurde, dass die ehemaligen Straf- und Zivilkläger E.________ und J.________ ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen haben und sie diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kön- nen (Art. 122 Abs. 4 StPO). 4. Festgestellt wurde, dass die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher H.________, für das erstinstanzliche Verfahren bereits mit Verfügung vom 8. Januar 2015 festgesetzt wurde. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis Ende Oktober 2012 am C.________weg in D.________ und anders- wo in D.________; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 44 III. Es wird festgestellt, dass A.________: 1. den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfach begangen in der Zeit von Ende Oktober 2012 bis am 20. März 2013 am C.________weg in D.________ und anderswo in D.________, erfüllt hat. 2. im Zeitpunkt dieser Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. IV. Gestützt auf Ziff. III hiervor und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB sowie Art. 374, 419 e contrario und 429 Abs. 1 StPO: 1. wird A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 100.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind, ausgerichtet. 2. werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘476.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) vom Kanton Bern getragen. 3. werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘400.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) vom Kanton Bern getragen. V. 1. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Fürspre- cher G.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.25 200.00 CHF 10'450.00 amtl. Entschädigung Prakt. 0.75 100.00 CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 864.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'389.40 CHF 911.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'300.55 2. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Fürspre- cher G.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.75 200.00 CHF 2'950.00 amtl. Entschädigung Prakt. 1.25 100.00 CHF 125.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 117.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'192.80 CHF 255.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'448.20 45 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.00 200.00 CHF 1'400.00 amtl. Entschädigung Prakt. 0.25 100.00 CHF 25.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 140.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'565.10 CHF 120.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'685.60 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 48.50 200.00 CHF 9'700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 443.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'143.40 CHF 781.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'924.45 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecher G.________ (auszugsweise betreffend dessen Honorar, Ziff. V.1 und V.2) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland - E.________, v.d. Rechtsanwältin I.________ - J.________, v.d. Rechtsanwältin I.________ - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 23. Januar 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 5. Februar 2020) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 46 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 47