Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. In Anbetracht dieser Umstände wäre es nicht zu rechtfertigen und zudem dem Ziel des Strafvollzugs nicht dienlich, den Berufungsführer zwischenzeitlich, das heisst bis zur Vollstreckbarkeit des Urteils vom 7. 31 März 2017, aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Zur Sicherung des Strafvollzugs hat der Beschuldigte deshalb in Sicherheitshaft zu verbleiben